Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Biotopverbund Spreeaue“
VO-NSG_BIOTOPVERBUND_SPREEAUE§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 635 Hektar. Es umfasst drei Teilflächen in folgenden Fluren:
Landkreis/
kreisfreie Stadt
Gemeinde
Gemarkung
Flure
Spree-Neiße
Schmogrow-Fehrow
Fehrow
3;
Spree-Neiße
Dissen-Striesow
Striesow
1;
Spree-Neiße
Dissen-Striesow
Dissen
4, 5;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Sielow
7;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Merzdorf
1;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Döbbrick
1 bis 5, 7, 8;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Willmersdorf
5;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Saspow
71;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Sandow
73, 84, 85, 104, 112;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Spremberger Vorstadt
119 bis 122;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Madlow
161, 163;
Stadt Cottbus
Stadt Cottbus
Branitz
2;
Spree-Neiße
Kiekebusch
Kiekebusch
1, 2;
Spree-Neiße
Gallinchen
Gallinchen
1, 2;
Spree-Neiße
Frauendorf
Frauendorf
1;
Spree-Neiße
Groß Oßnig
Groß Oßnig
3, 4;
Spree-Neiße
Neuhausen
Neuhausen
1 bis 4;
Spree-Neiße
Klein Döbbern
Klein Döbbern
1.
Die in der Gemarkung Sandow gelegene Teilfläche ist nicht Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Biotopverbund Spreeaue“. Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten sechs topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten 50 Flurkarten mit den Blattnummern 1 bis 50.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit ergänzenden Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung in einer Größe von rund 270 Hektar festgesetzt. Die Grenzen der Zone 1 sind in einer topografischen Karte und in Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Ministerium des Landes Brandenburg (oberste Naturschutzbehörde) in Potsdam sowie bei dem Landkreis Spree-Neiße und der kreisfreien Stadt Cottbus (untere Naturschutzbehörden) von jeder Person während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.