Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Boitzenburger Tiergarten und Strom“

VO-NSG_BOITZENBURGER_TIERGARTEN

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Boitzenburger Tiergarten und Strom“.

Einzelnorm

§ 2