Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Boitzenburger Tiergarten und Strom“
VO-NSG_BOITZENBURGER_TIERGARTEN§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 215 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde/Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Boitzenburger Land
Berkholz
1 bis 3;
Boitzenburg
4, 6;
Wichmannsdorf
5, 6;
Nordwestuckermark
Gollmitz
1 bis 4, 6;
Groß-Sperrenwalde
4;
Klein-Sperrenwalde
1;
Kröchlendorff
1;
Thiesort-Mühle
1;
Horst
1;
Prenzlau
Prenzlau
29, 30;
Güstow
2.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 22 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine als Naturentwicklungsgebiet bezeichnete Zone 1 festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen ist und in der Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Zone 1 umfasst rund 46 Hektar und liegt in folgenden Fluren:
Gemeinde/Stadt:
Gemarkung:
Flur:
Boitzenburger Land
Berkholz
1;
Nordwestuckermark
Gollmitz
3;
Kröchlendorff
1;
Klein-Sperrenwalde
1.
Die Grenze der Zone 1 ist in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten Übersichtskarte, in der in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karte mit der Blattnummer 3 und in den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 6, 12 und 13 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.
Einzelnorm