Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Boitzenburger Tiergarten und Strom“

VO-NSG_BOITZENBURGER_TIERGARTEN

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

im Boitzenburger Tiergarten sollen die Hutewälder und naturnah strukturierte Eichen-, Hainbuchen- und Rotbuchenwälder durch forstliche Maßnahmen, insbesondere der Freistellung von Altbäumen, der Pflanzung von Eichen und der Entnahme von Fichten, entsprechend ihren natürlichen Standorten entwickelt werden;

im gesamten Stromtal soll die natürliche Waldentwicklung in Richtung Auen- und Erlen-Eschenwälder und Rotbuchenwälder lehmiger und bodensaurer Standorte sowie im Bereich von Kröchlendorff naturnah strukturierter Stieleichenmischwälder gefördert werden;

die Moore im Stromtal sollen durch den Verschluss von Rohrleitungen, das Setzen von Sohlschwellen am Straßendurchlass Gollmitz und an der Thiesorter Mühle sowie Grabenverfüllungen in Torfbereichen in ihrer natürlichen Funktion wiederhergestellt werden;

an den Trockenhängen bei Berkholz, Gollmitz und Mühlhof sowie in den Horster Bergen sollen Pflegemaßnahmen, insbesondere Entbuschungen, durchgeführt werden;

die Pflege der Pfeifengraswiesen und Sumpfglanzkrautbestände südlich von Berkholz soll durch Mahd mit Beräumung des Mähgutes durchgeführt werden;

zum Schutz des „Stroms“ vor Erosion und Stoffeinträgen wird die Umwandlung von Acker in Grünland angestrebt.

Einzelnorm

§ 5 § 7