Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Boitzenburger Tiergarten und Strom“

VO-NSG_BOITZENBURGER_TIERGARTEN

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel, Gülle, Jauche, Gärreste und Sekundärrohstoffdünger einzusetzen.

Sekundärrohstoffdünger im Sinne dieser Verordnung sind Abwasser, Fäkalien, Klärschlamm und ähnliche Stoffe aus Siedlungsabfällen und vergleichbare Stoffe aus anderen Quellen, jeweils auch weiterbehandelt und in Mischungen untereinander oder mit Düngemitteln, Wirtschaftsdünger, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt. Bei Narbenschäden ist eine umbruchlose Nachsaat von Grünland zulässig;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

eine Nutzung der Laubwälder einzelstamm- bis truppweise erfolgt,

in Misch- und Nadelwäldern Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von maximal 0,5 Hektar zulässig sind,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden, wobei nur heimische Baumarten in gesellschaftstypischen Anteilen unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

das Befahren des Waldes nur auf Wegen oder Rückegassen erfolgt,

der Boden unter Verzicht auf Pflügen und Umbruch bearbeitet wird; ausgenommen ist eine streifenweise, flachgründige, nicht in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung zur Unterstützung von Verjüngungsmaßnahmen,

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 35 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß und einer Mindesthöhe von 5 Metern nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärkeren Ende) im Bestand verbleibt,

ein Altholzanteil von mindestens 10 Prozent am aktuellen Bestandsvorrat zu sichern ist, sofern vorhanden, mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen sein müssen,

§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigem Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

in allen Gewässern Besatzmaßnahmen nur mit heimischen Arten durchgeführt werden und der Besatz mit Karpfen unzulässig ist,

Fanggeräte und Fangmittel so eingesetzt oder ausgestattet werden, dass eine Gefährdung des Fischotters und des Bibers weitgehend ausgeschlossen ist,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;

erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings sowie der Fang von Laichfischen der Bachforelle innerhalb der Zone 1 jeweils mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

die Angelfischerei am Tanksee nur vom Boot und von den Stegen aus zulässig ist,

die Angelfischerei am Rummelpforter Mühlenteich sowie an den GroßSperrenwalder Kleingewässern unzulässig ist,

am „Strom“ im Abschnitt vom Rummelpforter Mühlenteich bis Einmündung in den Gollmitzer Mühlenteich die Angelfischerei unzulässig ist und im übrigen Verlauf des „Stroms“ in Form der Flug- und Spinnangelei mit künstlichen Ködern erfolgt sowie

aa)

der „Strom“ nur zur Bergung von Gerät und Landung von Fischen betreten werden darf,

bb)

die untere Naturschutzbehörde zum Erreichen des Schutzzwecks nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 im Benehmen mit der unteren Fischereibehörde bestimmte Ufer- und Fließgewässerabschnitte für die Ausübung der Angelfischerei sperren kann,

im Übrigen § 4 Absatz 2 Nummer 12, 19 und 20 gilt;

Maßnahmen der Bestandsregulierung in der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

die Bestandsregulierung von Schalenwild durch drei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. Oktober eines jeden Jahres bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgt. Die Durchführung der Gesellschaftsjagden ist jeweils eine Woche vorher schriftlich oder elektronisch bei der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Sonstige Maßnahmen der Bestandsregulierung sind nach Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde zulässig. Dazu sind vom Antragsteller Erfordernis, Ziel, Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Maßnahme darzulegen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft,

das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen zulässig ist.

Im Übrigen ist die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd sowie die Anlage von Kirrungen, Fütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern verboten;

für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa)

die Jagd auf Wasserfederwild verboten ist,

bb)

die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern an innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässerufern verboten ist; Ausnahmen von der Einhaltung dieses Abstandes kann die untere Naturschutzbehörde erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

cc)

keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern vom Ufer aller innerhalb des Schutzgebietes liegenden Gewässer vorgenommen wird; Ausnahmen von der Einhaltung dieses Abstandes kann die untere Naturschutzbehörde erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

das Aufstellen transportabler und mobiler Ansitzeinrichtungen,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und des in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten Lebensraumtyps „Magere Flachland-Mähwiesen“.

Ablenkfütterungen sowie die Anlage und Unterhaltung von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sind unzulässig. Im Übrigen bleiben jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 9 und 10 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

das Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten in geringen Mengen für den persönlichen Gebrauch nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungs- sowie Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Tourismus im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734), die durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 2811) geändert worden ist, an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung der Rundwanderwege im Boitzenburger Tiergarten, einschließlich der Berkholzer Feldflur;

das Winterrodeln auf dem Weinberg im Boitzenburger Tiergarten;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungserfordernissen, die sich aus anderen Vorgaben ergeben, unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6