Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bruchwald Roßdunk“

VO-NSG_BRUCHWALD_ROSSDUNK

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 90 Hektar. Es umfaßt folgende Flächen in den Gemarkungen

Göttin

Flur 2

Flurstücke 168, 169 anteilig, 170 anteilig, 171 anteilig, 172 anteilig, 173 anteilig, 175, 176 anteilig;

Flur 3

Flurstücke 1, 2 anteilig, 4-12, 17, 18, 23, 24, 29, 33-35, 38, 39, 42, 43, 47-49, 52-56, 60, 63, 64, 66 anteilig, 68, 69, 70;

Schmerzke

Flur 3

Flurstücke 80, 82 anteilig, 83 anteilig, 84 anteilig, 86 anteilig, 90, 91 anteilig, 92, 98, 102 anteilig, 103 anteilig, 104 anteilig, 105 anteilig, 106 anteilig;

Flur 4

Flurstücke 84 anteilig, 85 anteilig, 86 anteilig, 87 anteilig, 89 anteilig.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in einer Übersichtskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bruchwald Roßdunk“ und in vier Flurkarten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die Übersichtskarte mit der Blattnummer 0807-334 im Maßstab 1 : 10 000, unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 2. Februar 1996, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung, ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Flurkarten der Gemarkung Göttin, Fluren 2 und 3, jeweils im Maßstab 1 : 2 500 mit den Blattnummern 1 und 2 und in den Flurkarten der Gemeinde Schmerzke, Fluren 3 und 4 jeweils im Maßstab 1 : 2 500 mit den Blattnummern 3 und 4, jeweils unterzeichnet von dem Bearbeiter Herrn Dietmar am 2. Februar 1996, Siegelnummer 9 des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Brandenburg an der Havel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3