Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bruchwald Roßdunk“
VO-NSG_BRUCHWALD_ROSSDUNK§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes
als Standort eines natürlichen, teilweise mesotrophen Bruchwaldkomplexes mit eingelagerten Feuchtwiesen auf einem Versumpfungsmoor sowie gefährdeten, vorwiegend eutrophen Erlen-Eschenwäldern;
als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere von Schmetterlings-, Käfer- und Vogelarten sowie von Amphibien und Reptilien;
aus ökologischen Gründen wegen seiner Bedeutung im Rahmen des regionalen Biotopverbundes;
wegen seiner besonderen Eigenart als natürlicher, reich gegliederter Bruchwaldkomplex inmitten einer intensiv genutzten Agrarlandschaft.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bruchwald Roßdunk“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae) als natürlichem Lebensraumtyp von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes.