Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brüsenwalde“
VO-NSG_BRUESENWALDE§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie Schmutzwasser, Klärschlamm einzusetzen; die Verbote des § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gelten weiter;
die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,
der Boden unter Verzicht auf Umbruch bearbeitet wird; ausgenommen ist eine streifenweise, flachgründige, nicht in den Mineralboden eingreifende Bodenverwundung zur Unterstützung von Verjüngungsmaßnahmen,
Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,
Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen oder festgelegten Rückegassen erfolgt,
§ 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt; ausgenommen ist die Anwendung von Rodentiziden mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zur Sicherung des Verjüngungszieles. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn auf Grund der nachgewiesenen Gradation die Entmischung der Zielbestockung unmittelbar bevorsteht,
in der Zone 2 darüber hinaus aa)
die Nutzung in Altbeständen einzelstamm- bis horstweise erfolgt,
bb)
je Hektar mindestens 20 Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter über Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt;
die im Sinne des § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg fischereiwirtschaftliche Flächennutzung des Großen Baberowsees, des Ziestsees, des Stoitzsees, des Hölzernen Kruges, des Letzelthinsees, des Kleinen Baberowsees, des Jungfernsees und des Brüsenwalder Karpfenteiches auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Besatzmaßnahmen nur mit heimischen Arten durchgeführt werden, wobei der Besatz mit Karpfen unzulässig ist. Darüber hinaus sollen Besatzmaßnahmen auf dem Stoitzsee auf die Kleine Maräne (Coregonus albula) beschränkt bleiben,
§ 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt,
auf dem Hölzernen Krug, dem Letzelthinsee, dem Kleinen Baberowsee und dem Jungfernsee darüber hinaus nur die Hegefischerei im Sinne des § 1 Absatz 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg zulässig bleibt.
Auf dem Oelikensee sind ausschließlich Hegemaßnahmen im Sinne eines Monitorings mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde zulässig;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
die Angelfischerei am Stoitzsee und Großen Baberowsee ausschließlich vom Boot und von Stegen aus zulässig ist,
die Angelfischerei am Ziestsee vom Boot aus und vom Ostufer aus erfolgt,
keine Angelfischerei am Kleinen Baberowsee, Jungfernsee, Oelikensee und Letzelthinsee erfolgt.
Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 Nummer 12, 13, 19 und 20;
für den Bereich der Jagd in der Zone 1:
Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, mit der Maßgabe, dass aa)
die Bestandsregulierung durch zwei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. November eines jeden Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres erfolgt,
bb)
sonstige Maßnahmen der Bestandsregulierung nach Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgen. Dazu sind vom Antragsteller Erfordernis, Ziel, Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Maßnahme darzulegen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft,
das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen, sofern dies im Rahmen von Buchstabe a erforderlich ist;
für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)
die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz oder den Fahrwegen erfolgt,
bb)
die Jagd auf Niederwild mit Ausnahme des Rehwildes, Dachses, Fuchses, Minks, Waschbärs und Marderhundes ganzjährig ruht,
die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,
das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen,
die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen,
die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern außerhalb der Zone 2 mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 17 und 23 gilt;
die ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der Land- und Forstwirtschaftswege sowie die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Instandhaltung und Instandsetzung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts nach dem 30. Juni eines jeden Jahres, sofern eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen. Alle Unterhaltungsmaßnahmen an sonstigen rechtmäßig bestehenden Anlagen und sonstige Maßnahmen an dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen außerhalb des genannten Zeitraumes bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;
die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;
der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirt schaftlicher Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidungen rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von altlastenverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind sowie der Aushieb von Nadelhölzern in der Zone 1 als biotopeinrichtende Maßnahmen bis zum Jahr 2019 nach vorheriger Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;
das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 30. Juni eines jeden Jahres.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.