Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Brüsenwalde“

VO-NSG_BRUESENWALDE

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zum Schutz der Gewässer und Moore in der „Ungeteilten Heide“ sollen Maßnahmen zum Rückhalt von Nährstoffen und Drainwässern aus der Thomsdorfer Feldflur durchgeführt werden;

außerhalb der Zonen 1 und 2 soll der Totholzanteil auf mindestens fünf Prozent des Holzvorrates erhöht werden;

außerhalb der Zone 1 soll der Naturverjüngung gegenüber Pflanzung und Saat Vorrang eingeräumt werden;

auf den Niedermoorstandorten im Bereich der Letzelthin-Senke und der Düsterbeek-Niederung sollen die Grundwasserstände angehoben werden;

im Bereich des wachsenden Moorkörpers im Durchströmungsmoor in der Baberow-Senke sollen naturnahe Standortbedingungen wiederhergestellt werden;

zugeschüttete und entwässerte Sölle sollen renaturiert werden;

zum Schutz der Gewässer vor Nährstoff- und Pestizideinträgen sollen Ackerflächen in Grünland umgewandelt werden;

in den Naturentwicklungsgebieten sollen biotopeinrichtende Maßnahmen, wie der Rückbau künstlicher Abflüsse, erfolgen.

§ 5 § 7