Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“

VO-NSG_BULLENBERGER_BACH

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 298 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Groß Briesen

Groß Briesen

6, 8, 10;

Ragösen

Ragösen

4, 5.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist der Verordnung eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten fünf Flurkarten.

(3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone 1 mit rund 44 Hektar, die Zone 2 mit rund 27 Hektar und die Zone 3 mit rund 227 Hektar eingeteilt. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind Totalreservate mit Ausschluss der wirtschaftlichen Nutzung im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes und Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Totalreservate liegen in folgenden Fluren:

Totalreservat: „Quellgebiet bei Klein Briesen“

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Groß Briesen

Groß Briesen

6, 10.

Totalreservat: „Quellgebiet des Polsbaches“

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Ragösen

Ragösen

4.

Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten und den Flurkarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.

(4) Für die außerhalb des Naturschutzgebietes liegenden, in den topografischen Karten und Flurkarten gemäß Absatz 2 als „Einwirkungszone“ gekennzeichneten Flächen enthält diese Verordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes Verbote für Handlungen, die in das Naturschutzgebiet hineinwirken. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die „Einwirkungszone“ ist insgesamt rund 7,6 Hektar groß und liegt in folgender Flur:

Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Ragösen

Ragösen

5.

(5) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3