Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“
VO-NSG_BULLENBERGER_BACH§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist
die Erhaltung und Entwicklung der stark mäandrierenden, sommerkühlen Bäche Klein Briesener Bach, Polsbach und Bullenberger Bach einschließlich ihrer Quellbereiche, der sie umgebenden Naturräume und ihrer Wassereinzugsgebiete sowie die Erhaltung ihrer hohen Wasserqualität;
die Erhaltung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere Quellerlenbrüche, Pfeifengras-Moorbirkenwälder, Sternmieren-Eichen-Hainbuchenwälder, Erlen-Eschen-Bruchwälder mit Großseggen und Feuchtwiesen;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum in ihrem Bestand bedrohter wild lebender Tierarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, wie beispielsweise Fledermäuse (Chiroptera), Eisvogel (Alcedo atthis), Schwarzstorch (Ciconianigra), Mittelspecht (Dentrocopus medius), Moorfrosch (Rana arvalis), Edelkrebs (Astacus astacus) und Zweigestreifte Quelljungfer (Cordulegaster boltoni);
die Erhaltung und Entwicklung der standorttypischen, bachbegleitenden Waldbestände sowie der sie umgebenden strukturreichen Mischwälder;
die Erhaltung des Gebietes aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere zum Zwecke der ökolo- gischen Erforschung von Lebensräumen unter den Bedingungen wechselnder Grundwasserstände sowie der natürlichen Entwicklung von Quellbereichen;
die Erhaltung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Hohen Flämings, der im Bereich des Klein Briesener Baches und des Polsbaches geprägt wird durch
naturnahe Fließgewässer von hoher Seltenheit,
abwechslungsreiche Wälder mit standorttypischer Artenzusammensetzung und schützenswerten Altbaumbeständen,
eine strukturreiche, hügelige Landschaft;
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des Fließgewässersystems des nördlichen Flämings sowie eines Biotopverbundes mit der Temnitz, der Plane und der Havel.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals einen Teil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Bullenberger Bach“ umfasste, mit seinen Vorkommen von
Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren und Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwald und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Großem Mausohr (Myotis myotis), Kammmolch (Triturus cristatus) und Bachneunauge (Lampetra planeri) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate):
die Erhaltung und die Entwicklung der Quellbereiche, insbesondere
der Sickerquellen im Quellgebiet bei Klein Briesen und der sie umgebenden Lebensräume in Abhängigkeit von den sich verändernden hydrologischen Verhältnissen,
der Sturz- oder Fließquellen des Polsbaches sowie der sie umgebenden Mischwälder.