Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“

VO-NSG_BULLENBERGER_BACH

§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist in der Zone 1 verboten:

das Gebiet forst- und fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;

in der Zeit vom 1. März bis 31. August eines Jahres die Wege im Totalreservat „Quellgebiet bei Klein Briesen“ zu betreten.

§ 4 § 6