Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bullenberger Bach/Klein Briesener Bach“
VO-NSG_BULLENBERGER_BACH§ 6 Verbote für die Einwirkungszone
Für die in § 2 Abs. 4 benannte, außerhalb des Naturschutzgebietes gelegene „Einwirkungszone“ gilt das Verbot des § 4 Abs. 2 Nr. 22. Darüber hinaus ist es verboten Kahlschläge vorzunehmen.