Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“
VO-NSG_BUSCHSCHLEUSE§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als weitgehend nährstoffarm gebliebener Ausschnitt des Berliner Urstromtales mit Talsandflächen und Niedermooren. Grundsätzliches Ziel ist außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Flächen die Entwicklung naturnaher, zum Teil nutzungsfreier Waldkomplexe mit der ihnen eigenen Dynamik. Schutzzweck ist insbesondere:
der Erhalt und die Entwicklung wild wachsender Pflanzengesellschaften und Pflanzenarten aller Sukzessionsstadien zu naturnahen Waldkomplexen sowie umbruchsfreier, ungedüngter Wiesen und Weiden auf feuchten bis nassen Niedermoorstandorten;
der Erhalt und die Entwicklung störungsarmer Lebensräume bestandsbedrohter Tierarten und Tierartengemeinschaften, insbesondere einer artenreichen Wirbellosenfauna und gefährdeter Vogelarten;
der Schutz aus wissenschaftlichen Gründen zur landschaftsökologischen und forstwirtschaftlichen Grundlagenforschung, insbesondere auch zur Erforschung gesteuerter und nicht gesteuerter Waldsukzessionen;
die nachhaltige Regeneration und Entwicklung einer natürlichen und naturnahen Landschaft unter Wahrung ihrer Unzerschnittenheit und Großräumigkeit sowie ihrer vielfältigen Artenzusammensetzung.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Buschschleuse“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von
Trockenen Sandheiden mit Calluna (Heidekraut) und Genista (Dünen im Binnenland), Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus (Silbergras) und Agrostis (Dünen im Binnenland), Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Trockenen europäischen Heiden, Übergangs- und Schwingrasenmooren sowie Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur (Stiel-Eiche) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Moorwäldern als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;
Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Hirschkäfer (Lucanus cervus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;
Eremit (Osmoderma eremita) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.
(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck des Kernbereichs:
die Unterlassung eines direkten menschlichen Einflusses im ungelenkten Ablauf der Sukzession;
das Gewähren von Zusammenbrüchen und die Regeneration von Lebensgemeinschaften im Selbstlauf.