Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“
VO-NSG_BUSCHSCHLEUSE§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 248 Hektar. Es umfaßt Flächen in folgenden Fluren der Gemarkungen:
Gemarkung: Flur:
Müllrose
17, 23, 24
Neubrück-Forst
4, 5, 6
Biegen
4
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 13 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 als Kernbereich mit Ausschluss der forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 hat eine Größe von rund 373 Hektar und umfasst Flächen in den Fluren 23 und 24 der Gemarkung Müllrose sowie in den Fluren 4, 5 und 6 der Gemarkung Neubrück-Forst. Die Grenzen der Zone 1 sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1, 3 und 4 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den laufenden Nummern 1, 2, 4 bis 6, 8 bis 10 und 13 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.