Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“

VO-NSG_BUSCHSCHLEUSE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:

die Bestände von Schalenwild sollen dauerhaft auf ein für eine naturnahe Waldentwicklung verträgliches Maß reduziert werden;

in den Forst- und Waldflächen des Gebietes außerhalb des Kernbereiches sollen ausreichende Totholzanteile sowie Altbäume (Überhälter) als dauerhafte Strukturelemente erhalten werden;

der Wasserhaushalt der Moore soll, sofern möglich, durch geeignete Maßnahmen in einem für die Entwicklung der vorhandenen Feucht- und Naßwiesen optimalen Zustand erhalten werden.

Trockenrasen- und Heidebiotope sollen durch geeignete Maßnahmen gepflegt werden. Dabei kann eine Entfernung von Gehölzaufwuchs erforderlich sein.

§ 5 § 7