Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Buschschleuse“
VO-NSG_BUSCHSCHLEUSE§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
nur Arten der jeweils potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Gehölzarten in gesellschaftstypischer Zusammensetzung unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,
bei der Bestandsbegründung der Naturverjüngung und bei der weiteren Waldentwicklung der natürlichen Sukzession der Vorrang einzuräumen ist,
§ 4 Absatz 2 Nummer 16 und 17 gilt,
Kahlhiebe über einen Hektar verboten sind, wobei außerhalb der Zone 1 im Umkreis von 50 Metern um die Moore die Holznutzung ausschließlich einzelstammweise erfolgt,
in überwiegend mit Nadelholz bestockten Gebieten der Einsatz von Insektiziden, Akariziden und Fungiziden zum Schutz des Waldes gewährt werden kann, wenn auf Grund einer wissenschaftlichen Befallsschadensprognose durch Schädlingsgradationen bestandsbedrohende Gefahren für den Wald festgestellt werden. Die Entscheidung über die Ausbringung der genannten Biozide trifft die zuständige Forstbehörde im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die Unterhaltung von Forstwegen als Erdwege sowie die Errichtung und Unterhaltung von Fahrwegen, Löschwasserentnahmestellen und Waldbrandschutzstreifen als unbedingt erforderliche Waldbrandvorsorgemaßnahmen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe dass
in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt und die Jagd auf Federwild in den Feuchtgebieten vor dem 15. November eines jeden Jahres verboten ist,
die Anlage von Kirrungen und Salzlecken außerhalb von Feuchtgebieten, Trockenrasen und Heiden zulässig ist. Die Anlage von Wildäckern und Ansaatwildwiesen ist nur in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 4 gekennzeichneten Stellen zulässig,
die landschaftsverträgliche Errichtung von Kanzeln und Ansitzleitern.
Im Übrigen bleiben jagdliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg unberührt;
die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass
§ 4 Absatz 2 Nummer 18 und 19 gilt,
der Grünlandumbruch auf Niedermoorflächen verboten ist;
die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet und zugelassen worden sind;
erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne eines Monitorings mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung und der Munitionsräumung sowie Abriß und Abtransport von baulichen Anlagen außerhalb des Kernbereiches im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Befahren und Betreten des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.