Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichwald mit Tzschetzschnower Schweiz und Steiler Wand“
VO-NSG_EICHWALD§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Eichwald mit Tzschetzschnower Schweiz und Steiler Wand“.
Einzelnorm