Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichwald mit Tzschetzschnower Schweiz und Steiler Wand“

VO-NSG_EICHWALD

§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet

Die in § 2 näher bezeichnete Fläche in der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und im Landkreis Oder-Spree wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Eichwald mit Tzschetzschnower Schweiz und Steiler Wand“.

Einzelnorm

§ 2