Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eichwald mit Tzschetzschnower Schweiz und Steiler Wand“

VO-NSG_EICHWALD

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 580 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Frankfurt (Oder)

Frankfurt (Oder)

40, 53, 54, 107, 109, 124, 125 bis 127;

Brieskow-Finkenheerd

Brieskow-Finkenheerd

2.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 13 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 festgesetzt, die der direkten menschlichen Einflussnahme weitgehend entzogen ist. Die Zone 1 umfasst rund 166 Hektar und liegt in folgenden Fluren:

Stadt:

Gemarkung:

Flur:

Frankfurt (Oder)

Frankfurt (Oder)

109, 124, 125.

Die Grenzen der Zone 1 sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 3 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den laufenden Nummern 2, 4 und 8 bis 10 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei der kreisfreien Stadt Frankfurt (Oder) und dem Landkreis Oder-Spree, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3