Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eiskellerberge-Os bei Malchow“

VO-NSG_EISKELLERBERGEMALCHOW

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 5 Hektar und besteht aus fünf Teilflächen. Es umfasst folgende Flurstücke:

Gemarkung: Flur: Flurstücke:

Göritz

2

4/2 teilweise, 9 teilweise, 10/2 teilweise, 11/2 teilweise, 12/2 teilweise;

Göritz

4

31 teilweise, 32 teilweise;

Malchow

2

158, 251 teilweise, 253, 254/2 teilweise, 255 teilweise, 256, 258.

Zur Orientierung ist dieser Verordnung eine Kartenskizze über die Lage des Naturschutzgebietes als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der „Topografischen Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Eiskellerberge-Os bei Malchow‘“ (Blatt 1 bis 3) im Maßstab 1 : 10 000 und in der „Flurkarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Eiskellerberge-Os bei Malchow‘“ (Blatt 1 bis 3) mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten. Die Karten sind mit dem Dienstsiegel des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (Siegelnummer 52) versehen und von der Siegelverwahrerin am 2. Juni 2004 unterschrieben worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3