Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Eiskellerberge-Os bei Malchow“
VO-NSG_EISKELLERBERGEMALCHOW§ 3 Schutzzweck
(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das einen in mehrere Abschnitte untergliederten eiszeitlichen Oszug nördlich des Dauergrabens mit Trocken- und Halbtrockenrasen sowie mit Laubgebüschen trockenwarmer Standorte umfasst, ist
die Erhaltung, naturnahe Wiederherstellung und Entwicklung als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Trockenrasen, Staudenfluren und -säume sowie Laubgebüsche trockener und trockenwarmer Standorte;
die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten wie Wiesen-Kuhschelle (Pulsatilla pratensis), Pfriemengras (Stipa capillata), Karthäuser-Nelke (Dianthus carthusianorum), Wiesen-Schlüsselblume (Primula veris), Grasnelke (Armeria maritima) und Sand-Strohblume (Helichrysum arenarium);
die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebensraum beziehungsweise Rückzugsraum wild lebender Tierarten, insbesondere für Vögel, Lurche und Kriechtiere sowie Insekten;
die Erhaltung des Oszuges mit seinen einzelnen Abschnitten aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Gründen;
die Erhaltung der landschaftsbildprägenden Erhebungen des Oszuges wegen ihrer Seltenheit, Vielfalt und besonderen Eigenart.
(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Eiskellerberge-Os bei Malchow“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Subpannonischen Steppen-Trockenrasen als prioritäre natürliche Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.