Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Felchowseegebiet“
VO-NSG_FELCHOWSEE§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 972 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:
Gemeinde: Gemarkung: Flure:
Pinnow
Pinnow
2;
Landin
Landin
3, 4;
Berkholz-Meyenburg
Berkholz-Meyenburg
2, 3;
Schöneberg
Flemsdorf
2, 3;
Schöneberg
Felchow
1.
Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführte Forstrevierkarte im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 aufgeführten neun Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 9 und in den in Anlage 2 Nummer 4 aufgeführten sieben Flurkarten mit den Blattnummern 10 bis 16. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.
(3) Das Naturschutzgebiet ist in die Zone I mit rund 478 Hektar und in die Zone II mit rund 494 Hektar eingeteilt. Die Zonen enthalten unterschiedliche Beschränkungen der jagdlichen und forstlichen Nutzung. Die Grenzen der Zonen sind in den topografischen Karten und den Flurkarten gemäß Absatz 2 eingezeichnet. Maßgeblich ist die Einzeichnung in den Flurkarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.