Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Felchowseegebiet“

VO-NSG_FELCHOWSEE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes, das den Felchowsee, einen ehemaligen Truppenübungsplatz, den Nordteil des Flemsdorfer Waldes und einen besonders reich strukturierten Ausschnitt der Agrarlandschaft zwischen Landin und Flemsdorf mit Seen, zahlreichen, eingestreuten Kleingewässern und Gehölzbeständen umfasst, ist

die Erhaltung, Entwicklung und naturnahe Wiederherstellung

als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere der Schwimmblatt-, Röhricht- und Uferzonen, Feuchtwiesen sowie seltener und naturnaher Waldgesellschaften wie Erlenbrüche, Birken-Eichen-Wälder und Buchenwälder,

als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere zum Schutz und zur Förderung an Gewässer gebundener Säugetiere sowie zahlreicher Vogel-, Amphibien-, Reptilien-, Kerbtier- und Molluskenarten;

der nachhaltigen Regeneration und Entwicklung einer natürlichen und naturnahen Landschaft unter Wahrung der Großräumigkeit und Störungsarmut und ihrer vielfältigen, naturraumtypischen Artenzusammensetzung;

die Erhaltung aus wissenschaftlichen Gründen, insbesondere für die Untersuchung ökologischer Zusammenhänge in Bezug auf den Vogelzug, die Bestandsentwicklung seltener Vogel- und Amphibienarten;

die Erhaltung frühgeschichtlicher Siedlungsreste als kulturhistorisches und landeskundliches Zeugnis;

die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit des Landschaftsbildes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Bestandteil des regionalen Biotopverbun- des zwischen dem Landiner Haussee und der angrenzenden Agrarlandschaft bei Pinnow sowie des überregionalen Biotopverbundes mit dem unteren Odertal, dem Parsteiner See und den weiteren Seen im Bereich des EU-Vogelschutzgebietes „Schorfheide-Chorin“.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Unteres Odertal“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 7 des Bundesnaturschutzgesetzes) in seiner Funktion als

Lebensraum von Blaukehlchen, Eisvogel, Fischadler, Flussseeschwalbe, Heidelerche, Kampfläufer, Kleinem Sumpfhuhn, Kornweihe, Kranich, Mittelspecht, Neuntöter, Rohrdommel, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzspecht, Schwarzstorch, Seeadler, Silberreiher, Singschwan, Sperbergrasmücke, Trauerseeschwalbe, Tüpfelsumpfhuhn, Wespenbussard, Zwergsäger, Zwergrohrdommel und Zwergschwan als Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG,

Vermehrungs-, Rast und Überwinterungsgebiet für Baumfalke, Bekassine, Beutelmeise, Bläßgans, Braunkehlchen, Drosselrohrsänger, Flussregenpfeifer, Gänsesäger, Kiebitz, Knäkente, Krickente, Löffelente, Raubwürger, Rohrschwirl, Rothalstaucher, Saatgans, Schilfrohrsänger, Schnatterente, Schwarzhalstaucher, Spießente, Uferschwalbe, Waldschnepfe und Wasserralle als im Gebiet regelmäßig auftretende Zugvogelarten, die keine Arten nach Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG sind;

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Felchowseegebiet“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) und Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald (Galio-Carpinetum) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Trockenen, kalkreichen Sandrasen und Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Fischotter (Lutra lutra), Bechsteinfledermaus (Myotis bechsteinii), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) und Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4