Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Frankenhainer Luch“

VO-NSG_FRANKENHAINER_LUCH

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 178 Hektar. Es umfasst folgende Flächen:

Stadt: Gemarkung: Flur:

Schlieben

Frankenhain

1;

Oelsig

1;

Schlieben

10.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 2 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 4 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes Zonen mit unterschiedlichen Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst rund 15 Hektar mit Beschränkungen der forstwirtschaftlichen Nutzung und liegt in der Gemeinde Schlieben, Gemarkung Frankenhain, Flur 1. Die Zone 2 umfasst rund einen Hektar mit Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung und liegt in der Gemeinde Schlieben, Gemarkung Frankenhain, Flur 1.

Die Grenze der Zonen 1 und 2 ist in der in Absatz 1 genannten Kartenskizze und in den in Absatz 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 2 sowie in den Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 4 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3