Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“

VO-NSG_GANDOWER_SCHWEINEWEIDE

§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Ausgenommen davon sind die Maßgaben zur landwirtschaftlichen Bodennutzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b bis d, die am 1. Juli 2003 in Kraft treten.

(2) Gleichzeitig tritt der Beschluss Nr. 89 des Bezirkstages Schwerin vom 15. Mai 1990 über die Festsetzung des Naturschutzgebietes „Gandower Schweineweide“ außer Kraft.

Potsdam, den 20. Dezember 2002

Der Minister für Landwirtschaft,

Umweltschutz und Raumordnung

In Vertretung

Friedhelm Schmitz-Jersch

Anlage 1

(zu § 2 Absatz 1)

Anlage 2

(zu § 2 Absatz 2)

1. Übersichtskarte im Maßstab 1 : 50 000

Titel:

Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“

Blattnummer

Unterzeichnung

L2934

unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung (MLUR)

2. Topografische Karte im Maßstab 1 : 10 000

Titel:

Anlage zur Verordnung für das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“

Blattnummer

Unterzeichnung

2935-NW

unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR

3. Flurkarte

Titel:

Anlage zur Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“

Blattnummer

Gemarkung

Flur

Maßstab

1 :

Unterzeichnung

1

Gandow

3

2 500

unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR

2

Lenzen

23

3 000

unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR

3

Lenzen

24

3 000

unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR

4

Wustrow

2

3 000

unterzeichnet am 7. Januar 2003 von der Bearbeiterin Frau Hastedt, Siegelnummer 39 des MLUR

§ 10