Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“
VO-NSG_GANDOWER_SCHWEINEWEIDE§ 5 Zulässige Handlungen
(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:
die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Gehölze und Gewässerufer bei Beweidung auszuzäunen sind,
Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive Exkrementen von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel einzusetzen. Im Übrigen gilt § 4 Abs. 2 Nr. 17,
auf Acker in einem zehn Meter breiten Randstreifen im Übergang zu Gewässern kein Dünger ausgebracht werden darf,
auf Grünland § 4 Abs. 2 Nr. 23 und 24 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
Kahlhiebe in den Kiefernrein- und Mischbeständen nur bis 0,5 Hektar zulässig sind,
die in § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 genannten Waldgesellschaften nur einzelstammweise oder horst- bis gruppenweise genutzt werden,
nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen,
Totholz mit mehr als 20 Zentimetern Durchmesser sowie Bäume mit Horsten und Höhlen nicht entfernt werden,
§ 4 Abs. 2 Nr. 17 und 23 gilt;
die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 des Fischereigesetzes für das Land Brandenburg ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass
im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni jeden Jahres sämtliche Aktivitäten auf die in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 nach § 2 Abs. 2 dargestellten Abschnitte der Löcknitz beschränkt bleiben,
Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist,
bei Fischbesatz ausschließlich einheimische Fischarten eingebracht werden;
die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass
im Zeitraum vom 1. Februar bis 30. Juni jeden Jahres sämtliche Aktivitäten auf die in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 nach § 2 Abs. 2 dargestellten Abschnitte der Löcknitz beschränkt bleiben,
§ 4 Abs. 2 Nr. 20 gilt;
für den Bereich der Jagd:
die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. März bis 30. Juni eines Jahres ausschließlich vom Ansitz aus erfolgt,
ortsunveränderliche jagdliche Einrichtungen für die Ansitzjagd nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde errichtet werden. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind freigestellt. Unzulässig bleibt die Anlage von Kirrungen innerhalb gesetzlich geschützter Biotope, die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern sowie die Prüfung von Hunden;
die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;
Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastenverdachtsflächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;
Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;
behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;
Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.
(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.