Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gandower Schweineweide“

VO-NSG_GANDOWER_SCHWEINEWEIDE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

an der Löcknitz sowie ihren Altarmen und Altwässern soll ein beidseitig durchgehender Uferrandstreifen entwickelt werden. Dazu sollen insbesondere die auf den Karten nach § 2 Abs. 2 gekennzeichneten Flächen als extensives Grünland genutzt werden sowie standortgerechte und heimische Gehölze gepflanzt werden;

Acker soll in Grünland umgewandelt werden;

insbesondere in naturnahen Waldbeständen wird eine Naturverjüngung angestrebt;

die Vorwaldbereiche auf dem Flurstück 71 der Flur 3, Gemarkung Gandow, sollen der Eigenentwicklung überlassen bleiben;

nicht genutzte Flächen außerhalb des Waldes sollen bei Bedarf durch Mahd oder Beweidung sowie Entfernung von Gehölzaufwuchs offen gehalten werden.

§ 5 § 7