Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Glindower Alpen“

VO-NSG_GLINDOWER_ALPEN

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck ist die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes

in seiner Eigenart als ehemaliges Tonabbaugebiet mit einer der Naturraumvielfalt bedingenden, ausgeprägten geomorphologischen Struktur sowie

als Standort seltener, in ihrem Bestand bedrohter, wildwachsender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Trockenrasen, wie Grasnelken- und Silbergrasfluren auf den Plateaus, artenreichem Hangschluchtwald mit Quellfluren und zahlreichen ausgedehnten Totholzbiotopen;

als Lebensraum bestandsbedrohter Tierarten, insbesondere als Brut- und Nahrungsgebiet verschiedener, an unterschiedliche Biotope gebundener Vogelarten, als Laichgebiet und Sommerlebensraum von Reptilien und Amphibien sowie als Lebensraum für die alt- und totholzbewohnende Insektenfauna;

aus ökologischen Gründen, insbesondere wegen der Vielfalt der mosaikartig strukturierten Kleinnaturräume;

aus geologischen und kulturhistorischen Gründen zur Erhaltung der in Verbindung mit der Ziegelherstellung in Ringöfen vorhandenen Reste von Ton- und Lehmgewinnungsstätten.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Glindower Alpen“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes.

§ 2 § 4