Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“
VO-NSG_GRUENHAUS§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1
Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten:
das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;
das Gebiet außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichneten Wege zu betreten.