Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“

VO-NSG_GRUENHAUS

§ 5 Besondere Verbote für die Zone 1

Über die Verbote des § 4 hinaus ist es in der Zone 1 verboten:

das Gebiet land-, forst-, fischereiwirtschaftlich oder in anderer Weise wirtschaftlich zu nutzen;

das Gebiet außerhalb der von der unteren Naturschutzbehörde gekennzeichneten Wege zu betreten.

§ 4 § 6