Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Bergbaufolgelandschaft Grünhaus“

VO-NSG_GRUENHAUS

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1;

die den in § 1b Abs. 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

bei der Walderneuerung nur Baumarten der potenziellen natürlichen Vegetation eingebracht werden, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

Kalamitätsflächen und sonstige Schadflächen unter 0,5 Hektar nicht künstlich aufgeforstet werden,

eine Nutzung ausschließlich einzelstamm- bis horstweise erfolgt,

eine naturnahe Waldentwicklung mit einem Anteil stehenden Totholzes von mindestens fünf Prozent des stehenden Bestandesvorrates zu gewährleisten ist und liegendes Totholz sowie Nutzungsrückstände wie Kronen und Starkästen im Bestand verbleiben. Totholz mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter über dem Stammfuß ist im Bestand zu belassen,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

Pflügen, Abschieben der Grasnarbe oder tiefes Fräsen beziehungsweise in ihrer Auswirkung vergleichbare Maßnahmen der Bodenbearbeitung nur in stark vergrasten Beständen zulässig sind, in denen die natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten entsprechend der potenziell natürlichen Vegetation ausgeschlossen ist,

eine Feinerschließung durch Rückegassen von Beständen der in § 3 Abs. 2 genannten Waldgesellschaften nur bestandes- und standortangepasst erfolgt,

§ 4 Abs. 2 Nr. 23 gilt; ausgenommen davon bleibt, bei stark gefährdetem Jungwuchs der Niederlausitzer Tieflandsfichte und Weißtanne, die Anwendung nicht toxisch wirkender Mittel zum Verbissschutz;

erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung für das Land Brandenburg im Sinne eines Monitorings innerhalb der Zone 1 mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde;

die den in § 1b Abs. 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung außerhalb der Zone 1 mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen und auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Bibers und Fischotters weitgehend ausgeschlossen sind,

§ 4 Abs. 2 Nr. 19 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei außerhalb der Zone 1 mit Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird.

für den Bereich der Jagd in der Zone 1:

Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwehr von Wildschäden auf angrenzenden Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass

die Bestandsregulierung durch maximal drei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 15. Oktober eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres sowie durch Intervalljagden im Zeitraum vom 1. Mai bis 31. August eines Jahres in Form von Ansitzjagden an maximal zwei aufeinander folgenden Tagen pro Monat, jeweils nach vorheriger Anzeige bei der unteren Naturschutzbehörde erfolgt. Die untere Naturschutzbehörde kann die Jagd innerhalb einer Frist von einer Woche untersagen, wenn der Schutzzweck durch sie beeinträchtigt wird,

ortsunveränderliche jagdliche Einrichtungen unzulässig sind und transportable Ansitzeinrichtungen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde bedürfen;

für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd auf Wasservögel unzulässig ist,

bb) die Durchführung von Gesellschaftsjagden nur in der Zeit vom 15. Oktober eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres zulässig ist,

cc) die Fallenjagd nur mit Lebendfallen erfolgt,

dd) die Jagd im Umkreis von 300 Metern an Rast- und Schlafgewässern sowie Vorsammelplätzen in der Zeit des Sammel- und Zuggeschehens von Kranichen, Limikolen und Wasservögeln ruht,

die Anlage ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transpor-table und mobile Ansitzeinrichtungen sind zulässig,

die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen.

Im Übrigen bleibt die Anlage von Futterstellen, Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig;

das nichtgewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 1. August eines jeden Jahres;

außerhalb der Zone 1 die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege, die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde. Das Einvernehmen bezüglich der Gewässerunterhaltung kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplans hergestellt werden;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

die Durchführung von Maßnahmen auf der Grundlage von Sanierungsplänen nach § 12 des Gesetzes zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung im Land Brandenburg bei sicherheitstechnisch notwendigen Maßnahmen im Benehmen sowie bei allen weiteren Maßnahmen, wie zum Beispiel Maßnahmen zur Oberflächengestaltung, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt als Fachbehörde für Naturschutz und Landschaftspflege;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist; das Gestattungserfordernis nach § 16 Abs. 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 5 § 7