Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Gülper See“

VO-NSG_GUELPER_SEE

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen unzulässig ist,

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdünger, Gülle, Jauche, Rückstände aus Biogasanlagen mit Nassvergärung und Sekundärrohstoffdünger wie zum Beispiel Abwasser, Klärschlamm und Bioabfälle einzusetzen,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt. Bei Wildschäden ist mit Zustimmung der unteren

Naturschutzbehörde eine umbruchlose Nachsaat zulässig,

auf Grünland das Mähgut zu beräumen ist. Ausgenommen davon ist die vorübergehende Lagerung von Heu- und Silageballen (bis zu drei Monaten) an befahrbaren Wegen. Ferner bleibt die Lagerung von Heu- und Silageballen an Winterweideflächen bis zum Abschluss der Winterweide zulässig, sofern sie an befahrbaren Wegen und außerhalb der unter § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b aufgeführten Lebensraumtypen erfolgt,

bei Beweidung mit Ausnahme der Hutehaltung eine Auszäunung der Ufer von Gewässern sowie von Gehölzen erfolgt,

das Schleppen und Walzen von Grünland im Zeitraum vom 31. März bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres unzulässig ist,

in der Zone 1 über die Buchstaben a bis f hinaus die Nutzung von Grünland vor dem 16. Juni eines jeden Jahres unzulässig ist,

in der Zone 1 über die Buchstaben a bis g hinaus eine Schnitthöhe von mindestens zehn Zentimetern am Mähwerk eingestellt wird,

in der Zone 1 über die Buchstaben a bis h hinaus Flächen mit der Größe über einen Hektar in Blöcken mit einer maximalen Breite von 80 Metern in Bewirtschaftungsrichtung gemäht werden und zwischen den Blöcken ein Streifen in Breite des Mähwerkes bis zur nächsten Nutzung verbleibt,

in der Zone 2 über die Buchstaben a bis f hinaus das Ausbringen von Düngern aller Art unzulässig ist,

auf Ackerflächen über die Buchstaben a und e hinaus der Einsatz von chemisch-synthetischen Düngemitteln, Gülle, Herbiziden und Insektiziden unzulässig ist;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind; Nebenbaumarten dürfen dabei nicht als Hauptbaumart eingesetzt werden,

§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt,

hydromorphe Böden nur bei Frost befahren werden,

Erstaufforstungen unzulässig sind,

Bäume mit Höhlen und Horsten nicht gefällt werden,

für die unter § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a genannten bodensauren Eichenwälder sowie für die unter § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b genannten Auenwälder mit Alnus glutinosa (Schwarzerle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) über die Regelungen gemäß den Buchstaben a bis e hinaus gilt, dass

aa) ein Altholzanteil von mindestens zehn Prozent am aktuellen Bestandsvorrat zu sichern ist,

bb) mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Mindestdurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung genommen werden,

cc) je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz mit mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß und mindestens zwei Stück liegendes Totholz je Hektar mit mehr als 65 Zentimeter Durchmesser am stärksten Ende, sofern vorhanden, zu erhalten sind,

dd) die Nutzung nur einzelstamm- bis truppweise erfolgt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so eingesetzt oder ausgestattet werden, dass eine Gefährdung des Fischotters, des Bibers und tauchender Vogelarten wie beispielsweise Gänsesäger und Haubentaucher weitgehend ausgeschlossen ist,

die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Fischarten und Neunaugen ganzjährig geschont sind; ausgenommen ist der Rapfen. Für ihn gilt eine Schonzeit vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und ein Mindestmaß bei der Entnahme von 40 Zentimetern,

der Fischbesatz nur mit heimischen Arten erfolgt und eine Gefährdung der unter § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Fischarten und Neunaugen ausgeschlossen ist; § 13 der Brandenburgischen Fischereiordnung bleibt unberührt,

die Elektrofischerei nur mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei entlang des Rhins zwischen der Ortslage Kietz bis 100 Meter vor Beginn der Gebüschzone des Küddens. Der Bereich ist in den in § 2 Absatz 2 aufgeführten topografischen Karten gekennzeichnet. Die Angelfischerei erfolgt mit der Maßgabe, dass

sie nur vom Ufer aus zulässig ist,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 und 20 gilt,

im Radius von 50 Metern um Biberburgen und Fischotterbaue die Angelfischerei unzulässig ist,

das Betreten von Röhrichten und Verlandungszonen unzulässig ist,

die in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c genannten Fischarten und Neunaugen ganzjährig geschont sind; ausgenommen ist der Rapfen. Für ihn gilt eine Schonzeit vom 1. April bis zum 30. Juni eines jeden Jahres und ein Mindestmaß bei der Entnahme von 40 Zentimetern;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass

aa) die Jagd auf Federwild verboten ist,

bb) durch die oberste Jagdbehörde auf Antrag der unteren Naturschutzbehörde ein zeitlich begrenztes Jagdverbot für bestehende jagdliche Einrichtungen angeordnet werden kann, wenn dies zum Schutz des Reproduktions- oder Rastgeschehens gefährdeter Arten erforderlich ist,

cc) die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juni eines jeden Jahres nur vom Ansitz aus erfolgt,

dd) die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von mindestens 300 Metern zum Gewässerufer des Gülper Sees, des Bärengrabens und des Rhins verboten ist. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde,

ee) keine Baujagd bis zu einem Abstand von 100 Metern zu den Gewässerufern erfolgt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd nur entlang des südlich des Küddens an der Schutzgebietsgrenze verlaufenden Gehölzsaums und an Teilen der nördlichen Schutz­gebietsgrenze zulässig ist. Der Bereich ist in den in § 2 Absatz 2 aufgeführten topografischen Karten gekennzeichnet. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierzu soll unverzüglich erfolgen,

die Anlage von Kirrungen nur außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und außerhalb der in § 3 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a aufgeführten mageren Flachlandmähwiesen zulässig ist.

Im Übrigen bleiben Wildfütterungen, Ansaatwildwiesen und Wildäcker unzulässig;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich ihrer Deichschutzstreifen und des Deichseitengrabens nach Anzeige gemäß § 34 Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes bei der unteren Naturschutzbehörde. Die Zeitpunkte des Beginns der Frühjahrsmahd und der Durchführung von Maßnahmen mit Neuaufbau des Deichdeckmaterials über eine Länge von 100 Metern hinaus sind einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abzustimmen; dies kann durch Abstimmung eines Unterhaltungsplanes hergestellt werden.

Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben weiterhin Maßnahmen des Hochwasserschutzes zur Beseitigung von Abflusshindernissen im Deichvorland wie zum Beispiel Stammholz, Äste, Treibgut, wenn dadurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde gemäß § 34

Absatz 6 des Bundesnaturschutzgesetzes schriftlich oder elektronisch anzuzeigen;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde gebilligt oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweis­zeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734) an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 5 § 7