Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“

VO-NSG_JUNGFERNHEIDE

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 1 732 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde:

Gemarkung:

Flur:

Boitzenburger Land

Boitzenburg

11;

Hardenbeck

2, 3;

Jakobshagen

1, 2;

Klaushagen

1;

Rosenow

2;

Warthe

5, 8.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 mit den laufenden Nummern 1 bis 17 aufgeführten Liegenschaftskarten.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes wird eine Zone 1 mit 317 Hektar und eine Zone 2 mit 464 Hektar festgelegt. In der Zone 2 sind besondere Beschränkungen der forstwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Zone 1 umfasst zwei Naturentwicklungsgebiete (1a und 1b) im Sinne des § 21 Absatz 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes, die der direkten menschlichen Einflussnahme entzogen sind und in denen die Lebensräume und Lebensgemeinschaften langfristig ihrer natürlichen Entwicklung überlassen bleiben. Die Naturentwicklungsgebiete liegen in der Gemeinde Boitzenburger Land in folgenden Fluren:

Naturentwicklungsgebiet „Ostufer Hardenbecker Haussee“ (Nummer 1a)

Gemarkung:

Flur:

Klaushagen

1.

Naturentwicklungsgebiet „Clöwen“ (Nummer 1b)

Gemarkung:

Flur:

Klaushagen

1;

Jakobshagen

1;

Warthe

8.

Die Grenzen der Zonen sind in den in Anlage 3 Nummer 2 genannten topografischen und in den in Anlage 3 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3