Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“

VO-NSG_JUNGFERNHEIDE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere naturnaher Waldtypen wie Buchen-, Eichen-, Bruchwaldgesellschaften, Moorgehölze, Grundrasen- und Tauchflurengesellschaften nährstoffarmer Seen, Schwimmblattgesellschaften, Gesellschaften der Torfmoos-, Seggen- und Röhrichtmoore sowie arme Feuchtwiesengesellschaften;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere verschiedene Orchideenarten, Sandnelke (Dianthus arenaria), Rundblättriger Sonnentau (Drosera rotundifolia), Sumpfiris (Iris pseudacorus), Fieberklee (Menyanthes trifoliata), Zungenhahnenfuss (Ranunculus lingua), Krebsschere (Stratiotes aloides), Blasenbinse (Scheuchzeria palustris);

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter im Sinne von § 10 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnatur schutzgesetzes besonders geschützte Arten, insbesondere der Fledermäuse, Lurche, Kriechtiere, Laufkäfer und Libellen;

die Erhaltung einer geomorphologisch reich gegliederten Wald- und Seenlandschaft, insbesondere mit ihren Gewässern unterschiedlichster Struktur, Hydrologie und Trophie, wie nährstoffarme Klarwasserseen, natürlich eutrophe Seen, naturnahe Fließgewässer, Sölle mit ihren Binneneinzugsgebieten und lokalen Wasserscheiden sowie Feuchtlandbereichen;

die Erhaltung der Vielfalt, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines unzerschnittenen, störungsarmen Gebietes als typischer Ausschnitt der Jungmoränenlandschaft des norddeutschen Tieflandes;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als wesentlicher Teil des überregionalen Biotopverbundes zwischen dem Lychener Seenkreuz und den Stromgewässern;

die Erhaltung eines vielfältigen, landschaftlich und ökologisch wertvollen Kulturlandschaftsraumes und eines Mosaiks von Flächen, insbesondere der Feuchtwiesen, Weiden und naturnahen Wälder, die durch teilweise extensive Landnutzungsformen geprägt sind.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung

eines Teiles des Europäischen Vogelschutzgebietes „Uckermärkische Seen“ (§ 2a Absatz 1 Nummer 9 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes) in seiner Funktion

als Lebensraum von Arten nach Anhang I der Richtlinie 79/09/EWG, insbesondere Seeadler (Haliaeethus albicilla), Fischadler (Pandion haliaetus) und Schrei adler (Aquilla pomarina), Schwarzstorch (Ciconia nigra), Kranich (Grus grus), Große Rohrdommel (Botaurus stellaris), Schwarzspecht (Dryocopus martius) und Mittelspecht (Dendrocopus medius) einschließlich ihrer Brut- und Nahrungsbiotope,

als Durchgangs-, Rast- und Überwinterungsgebiet für regelmäßig auftretende Zugvogelarten wie Graugans (Anser anser), Blässgans (Anser albifrons) und Saatgans (Anser fabalis) sowie Gänsesäger (Mergus merganser);

des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Jungfernheide“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes), das ehemals einen Teil der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung „Hardenbeck-Küstrinchen“ und „Stromgewässer“ umfasste, mit seinen Vorkommen von

Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Übergangs- und Schwingrasenmooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Schlucht- und Hangmischwäldern (Tilio-Acerion) und Moorwäldern als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes,

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume,

Eremit (Osmoderma eremita) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

(3) Darüber hinaus ist besonderer Schutzzweck der Zone 1 (Nature ntwicklungsgebiet) die weitgehend eigendynamische und stör ungsfreie Entwicklung autochthoner, naturnaher Waldgesellschaften, Seen und Moore sowie deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere

im Naturentwicklungsgebiet „Ostufer Hardenbecker Haussee“ (Nummer 1a) der mittelalten bis alten Stieleichenbestände sowie der Buchen- und Roterlenbestände und seenahen Verlandungsmoore;

im Naturentwicklungsgebiet „Clöwen“ (Nummer 1b)

der alten Buchenbestände und eines mit Buche unterbauten Eichenbestandes auf einer sollreichen lehmigen Grundmoräne,

der Sukzession junger Kiefern-, Fichten- und Lärchenbestände auf einer von Jungdünen übersandeten Grundmoräne,

eines alten Roterlenbestandes auf seenahem Verlandungsmoor sowie

der Seen Tiefer Clöwen und Flacher Clöwen mit zum Teil nährstoffarmen Verlandungszonen.

§ 2 § 4