Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“
VO-NSG_JUNGFERNHEIDE§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen
Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
zum Schutz des Hardenbecker Haussees und des Schumellensees sollen Maßnahmen zur Rückhaltung von Nährstoffen aus der Hardenbecker Feldflur durchgeführt werden;
für die fischereiwirtschaftliche Nutzung des Hardenbecker Haussees soll in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Hegeplan erarbeitet werden;
in den Naturentwicklungsgebieten sollen biotopeinrichtende Maßnahmen, wie der Rückbau künstlicher Abflüsse, erfolgen;
der Anteil an stehendem Totholz außerhalb der Zonen 1 und 2 soll auf mindestens fünf Prozent des Holzvorrates erhöht werden;
die Staubewirtschaftung für den Hardenbecker Haussee soll unter Beachtung eines ökologischen Mindestabflusses zum Letzelthiner Bach erfolgen;
es soll ein etwa 100 Meter breiter Ackerstreifen entlang des Nordufers des Hardenbecker Haussees, des Nordwestufers des Schumellensees und des Poviestsees in Wald oder Dauer grünland mit uferparallelen Hecken umgewandelt werden;
zugeschüttete und entwässerte Sölle sollen renaturiert werden.