Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“

VO-NSG_JUNGFERNHEIDE

§ 6 Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen

Folgende Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

zum Schutz des Hardenbecker Haussees und des Schumellensees sollen Maßnahmen zur Rückhaltung von Nährstoffen aus der Hardenbecker Feldflur durchgeführt werden;

für die fischereiwirtschaftliche Nutzung des Hardenbecker Haussees soll in Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde ein Hegeplan erarbeitet werden;

in den Naturentwicklungsgebieten sollen biotopeinrichtende Maßnahmen, wie der Rückbau künstlicher Abflüsse, erfolgen;

der Anteil an stehendem Totholz außerhalb der Zonen 1 und 2 soll auf mindestens fünf Prozent des Holzvorrates erhöht werden;

die Staubewirtschaftung für den Hardenbecker Haussee soll unter Beachtung eines ökologischen Mindestabflusses zum Letzelthiner Bach erfolgen;

es soll ein etwa 100 Meter breiter Ackerstreifen entlang des Nordufers des Hardenbecker Haussees, des Nordwestufers des Schumellensees und des Poviestsees in Wald oder Dauer grünland mit uferparallelen Hecken umgewandelt werden;

zugeschüttete und entwässerte Sölle sollen renaturiert werden.

§ 5 § 7