Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Jungfernheide“

VO-NSG_JUNGFERNHEIDE

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 1b Absatz 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen und Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide genutzt wird und die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Dünger inklusive der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Äquivalent an Dünger von 1,4 Großvieheinheiten (GVE) entspricht, ohne chemisch-synthetische Stickstoffdüngemittel und Sekundärrohstoffdünger wie Schmutzwasser, Klärschlamm einzusetzen,

auf Grünland § 4 Absatz 2 Nummer 22 und 23 gilt;

die den in § 1b Absatz 5 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung außerhalb der Zone 1 in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Holzerntemaßnahmen, die den Holzvorrat auf einer zusammenhängenden Fläche auf weniger als 40 Prozent des üblichen Vorrats reduzieren, nur bis zu einer Größe von 0,5 Hektar zulässig sind,

nur Baumarten der potenziell natürlichen Vegetation eingebracht werden,

der Boden schonend, unter Verzicht auf Umbruch bearbeitet wird,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

Holzrücken mit Fahrzeugen nur auf Wegen oder festgelegten Rückegassen erfolgt,

§ 4 Absatz 2 Nummer 16 und 22 gilt;

über die Regelungen nach Nummer 2 Buchstabe a bis f hinaus gilt in der Zone 2, dass

aa) die Nutzung der Altbestände einzelstamm- bis horstweise erfolgt,

bb) je Hektar mindestens 20 Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Durchmesser in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß) nicht gefällt werden und liegendes Totholz (ganze Bäume mit Durchmesser über 65 Zentimeter am stärksten Ende) im Bestand verbleibt;

die im Sinne des § 1b Absatz 6 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Nutzung des Hardenbecker Haussees, des Poviestsees, des Krienkowsees, des Stroms, der Anstaufläche am Großen Suckowsee und des Schumellensees in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Besatzmaßnahmen nur mit heimischen Arten durchgeführt werden, wobei der Besatz mit Karpfen unzulässig ist,

§ 4 Absatz 2 Nummer 18 gilt.

Auf dem Haussee-Bruch bleibt die Hegefischerei im Sinne des § 1 Absatz 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg zulässig;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

sie am Hardenbecker Haussee, Krienkowsee, Schumellensee und am Strom nur vom Boot und von den Ufern außerhalb der Zonen 1 und 2 aus zulässig ist,

sie am Poviestsee nur vom Boot und von den in den Liegenschaftskarten gemäß Anlage 3 Nummer 2 und in den topografischen Karten gemäß Anlage 3 Nummer 1 dargestellten Bereichen aus zulässig ist.

Im Übrigen gilt § 4 Absatz 2 Nummer 12, 18 und 19;

für den Bereich der Jagd in der Zone 1:

Maßnahmen der Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzwecks nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, mit der Maßgabe, dass

aa) die Bestandsregulierung durch zwei eintägige Gesellschaftsjagden im Zeitraum vom 1. November eines Jahres bis zum 15. Januar des Folgejahres erfolgt,

bb) für sonstige Maßnahmen der Bestandsregulierung eine Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde erfolgt. Dazu sind vom Antragsteller Erfordernis, Ziel, Art, Umfang, Zeitpunkt und Ort der Maßnahme darzulegen. Die Zulassung ist zu erteilen, wenn die Maßnahme dem Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft,

das Aufstellen mobiler Ansitzeinrichtungen, sofern dies im Rahmen von Nummer 5 Buchstabe a erforderlich ist;

für den Bereich der Jagd außerhalb der Zone 1:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass die Jagd in der Zeit vom 1. März bis zum 30. Juni eines jeden Jahres ausschließlich vom Ansitz oder von den Fahrwegen aus erfolgt,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht oder nur unerheblich beeinträchtigt wird.

Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Errichtung anzuzeigen. Die Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.

die Anlage von Kirrungen außerhalb von geschützten Biotopen,

die Anlage von Wildwiesen und Wildäckern außerhalb der Zone 2 mit der Maßgabe, dass § 4 Absatz 2 Nummer 16 und 22 gilt;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Land- und Forstwirtschaftswege sowie die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege hinsichtlich der Fahrbahn und des Banketts in der Zeit vom 1. Juli bis zum 30. September eines jeden Jahres, sofern jeweils eine Beschädigung des Gehölzbestandes ausgeschlossen ist. Die Maßnahmen sind der unteren Naturschutzbehörde vorab anzuzeigen.

Unterhaltungsmaßnahmen an Straßen und Wegen außerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraumes oder Umfangs bedürfen des Einvernehmens mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, die den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, von Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstiger wasserwirtschaftlicher Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

Unterhaltungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Anlagen, sofern diese nicht unter die Nummern 7 und 9 fallen, im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege-, Entwicklungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen, die von der unteren Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind sowie das Abfischen von Graskarpfen, Marmorkarpfen, Silberkarpfen und Zuchtformen des osteuropäischen Karpfens und der Aushieb von Nadelhölzern in der Zone 1 als biotopeinrichtende Maßnahme bis zum Jahr 2019 nach vorheriger Zulassung durch die untere Naturschutzbehörde;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Fremdenverkehr im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen;

das nicht gewerbliche Sammeln von Pilzen und Wildfrüchten außerhalb der Zone 1 nach dem 30. Juni eines jeden Jahres;

am Nordufer des Hardenbecker Haussees im Bereich der Badestelle und des Dorfplatzes das Nutzen der Flurstücke 208, 209, 210 und 211, Flur 2 der Gemarkung Hardenbeck sowie des Flurstücks 46, Flur 8 der Gemarkung Warthe für Dorffeste und Veranstaltungen der Gemeinde Hardenbeck.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

§ 4 § 6