Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"

VO-NSG_KLEINE_SCHORFHEIDE

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 7 360 Hektar. Es umfasst die ehemaligen Truppenübungsplätze Tangersdorfer Heide, Barsdorf/Tornow, Burgwall/Vogelsang sowie Teile von Himmelpfort/Bredereiche, Forstflächen in den Bereichen Neutornow und Tangersdorf sowie die Havelaue zwischen Bredereiche und Burgwall.

Das Naturschutzgebiet liegt in den Gemarkungen Annenwalde, Beutel, Hammelspring, Lychen, Röddelin und Tangersdorf im Landkreis Uckermark sowie Barsdorf, Blumenow, Bredereiche, Burgwall, Himmelpfort, Marienthal, Tornow und Vogelsang im Landkreis Oberhavel. Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 2 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 3 Nummer 1 und 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 3 Nummer 1 dieser Verordnung aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 dienen der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Maßgeblich für den Grenzverlauf des Naturschutzgebietes ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten 35 Flurkarten.

Das Naturschutzgebiet besteht aus der Zone 1 mit einer Größe von rund 712 Hektar, der Zone 2 mit einer Größe von rund 1 964 Hektar und der Zone 3 mit einer Größe von rund 4 684 Hektar. Die Zone 1 umfasst Totalreservate im Sinne des § 21 Abs. 2 Satz 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes. Die Zonen 2 und 3 unterliegen unterschiedlichen Beschränkungen der wirtschaftlichen Nutzung.

Die Grenzen der Zonen 1 bis 3 sind in den in Anlage 3 Nummer 1 aufgeführten vier topografischen Karten im Maßstab 1 : 25 000 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf der Zonen 1 bis 3 ist die Einzeichnung in den in Anlage 3 Nummer 2 aufgeführten 35 Flurkarten.

(3) Die Verordnung mit Karten kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam, sowie bei den Landkreisen Uckermark und Oberhavel, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3