Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"

VO-NSG_KLEINE_SCHORFHEIDE

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Bewahrung des zusammenhängenden, unzerschnittenen, großflächigen und bisher wirtschaftlich nicht genutzten Gebietes der ehemaligen Truppenübungsplätze einschließlich der sie verbindenden Havelniederung und Waldgebiete in ihrer Ungestörtheit;

der Schutz eines reichhaltigen Mosaiks unterschiedlicher Lebensräume mit überwiegend nährstoffarmen Boden- und Wasserverhältnissen, mit seinen vielfältigen Übergängen und ökologischen Wechselbeziehungen, einer Vielzahl seltener Pflanzengesellschaften und seiner besonderen Artenzusammensetzung von bundesweiter Bedeutung unter den Bedingungen von schwächer maritim geprägten und stärker maritim geprägten, seencollinen Großklimaformen;

die Erhaltung und Entwicklung von sauren Torfmoos- und basenreichen Zwischenmooren, Moorgewässern und -gehölzen, von Großseggenriedern und Röhrichten, von Seen mit Grundrasen, Tauch- und Schwimmblattgesellschaften sowie der größtenteils naturnah strukturierten Havelniederung einschließlich der Auen von in die Havel entwässernden Nebengewässern;

der Schutz, die Pflege und die Entwicklung extensiv oder nicht mehr genutzter Wiesen und Weiden verschiedener Ausprägung mit Orchideenvorkommen, Kleinseggengesellschaften und Hochstaudenfluren;

die Erhaltung naturnaher Laub-, Laubmisch-, Moor- und Bruchwälder sowie gefährdeter Waldsukzessionen mit armer Bodenvegetation auf nährstoffarmen Standorten, die Pflege von Mittel- und Niederwäldern auf kräftigen Standorten, die Entwicklung naturferner Forsten zu an der potenziell natürlichen Vegetation ausgerichteten Mischwäldern;

die Sicherung eines Gebietes von überregionaler Bedeutung als Rückzugsraum und Ausbreitungszentrum für eine außergewöhnlich artenreiche Tier- und Pflanzenwelt mit einer hohen Dichte hochgradig gefährdeter und seltener Arten, unter anderem für Vögel, Insekten und Säugetiere der Feuchtgebiete, Gewässer und Heiden, für Fischarten, für trockenheits- und wärmeliebende Reptilien und Wirbellose sowie für Pflanzenarten nährstoffarmer Standorte;

der Schutz von Tierarten, die auf weiträumige, unzerschnittene Lebensräume angewiesen sind, vor allem von Großvogelarten und Säugetieren;

die wissenschaftliche Untersuchung von Tier- und Pflanzengemeinschaften sowie ökologischer Zusammenhänge;

die Bewahrung der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit eines repräsentativen Ausschnittes der Jungmoränenlandschaft der norddeutschen Tiefebene mit Binnendünen, Sanderflächen und Schmelzwasserrinnen.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Kleine Schorfheide-Havel“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Dystrophen Seen und Teichen, Trockenen Sandheiden mit Calluna und Genista, Dünen mit offenen Grasflächen mit Corynephorus und Agrostis, Oligo- bis mesotrophen kalkhaltigen Gewässern mit benthischer Vegetation aus Armleuchteralgen, Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Trockenen europäischen Heiden, Pfeifengraswiesen auf kalkreichem Boden, torfigen und tonig-schluffigen Böden (Molinion caeruleae), Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe, Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis), Übergangs- und Schwingrasenmooren, Torfmoor-Schlenken (Rhynchosporion), Kalkreichen Niedermooren, Hainsimsen-Buchenwald (Luzulo-Fagetum), Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum), Mitteleuropäischem Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion), Subatlantischem oder mitteleuropäischem Stieleichenwald oder Hainbuchenwald (Carpinion betuli) (Stellario-Carpinetum) und Alten bodensauren Eichenwäldern auf Sandebenen mit Quercus robur als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Trockenen, kalkreichen Sandrasen, Kalkreichen Sümpfen mit Cladium mariscus und Arten des Caricion davallianae, Moorwäldern und Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritären natürlichen Lebensraumtypen im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Fischotter (Lutra lutra), Biber (Castor fiber), Mopsfledermaus (Barbastellus barbastellus), Großem Mausohr (Myotis myotis), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Bitterling (Rhodeus amarus), Rapfen (Aspius aspius), Steinbeißer (Cobitis taenia), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Großer Moosjungfer (Leucorrhinia pectoralis), Großem Feuerfalter (Lycaena dispar), Zierlicher Tellerschnecke (Anisus vorticulus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Eremit (Osmoderma eremita) als prioritärer Art im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 11 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich seiner für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume;

Sumpf-Glanzkraut (Liparis loeselii) und Firnisglänzendem Sichelmoos (Drepanocladus vernicosus) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer Lebensräume und den für ihre Reproduktion erforderlichen Standortbedingungen.

(3) Schutzzweck der Schutzzone 2 ist darüber hinaus der Erhalt und die Förderung einer der wertvollsten und abwechslungsreichsten Heidelandschaften Norddeutschlands mit großflächigen Trocken-, Mager- und Borstgrasrasen, Zwergstrauchheiden, Vorwäldern, vegetationsarmen Binnendünen sowie verschiedener Sukzessionsstadien unter dem Einfluss unterschiedlicher Klimabedingungen als Lebensraum zahlreicher auf diese Standortbedingungen spezialisierter Tier- und Pflanzenarten.

(4) Schutzzweck der Zone 1 (Totalreservate) ist darüber hinaus der Schutz von Lebensräumen und die Gewährleistung der natürlichen Entwicklung in von Menschen nicht direkt beeinflussten Räumen und deren wissenschaftliche Untersuchung, insbesondere

im Totalreservat “Milten” die Erhaltung einer durch den Biber beeinflussten Gewässerdynamik und die Entwicklung von vielfältig ausgebildeten Feuchtgebieten in enger Verzahnung mit trockenen Lebensräumen;

im Totalreservat “Lindenberge” die vom derzeitigen Stadium von Vor- und Zwischenwäldern aus Kiefer, Birke und Eiche ausgehende Waldentwicklung auf kräftigen bis mäßig nährstoffhaltigen Standorten im Übergangsbereich zweier Großklimaformen am östlichen Rand der Eisrandlage des Brandenburger Stadiums der Weichselkaltzeit sowie der Schutz der hier eingestreuten Moore;

im Totalreservat “Eichenwald an der Zaarenschleuse” die weitere Entwicklung eines ehemals nieder- und mittelwaldartig genutzten Eichenwaldes, zum Teil unter Kiefern-Birken-Oberstand, mit Naturverjüngungen dieser Baumarten, vor allem der Kiefer, auf vorwiegend mäßig nährstoffhaltigem Standort in der schwächer maritim beeinflussten Großklimaform auf örtlich durch die militärische Nutzung geprägten Böden;

in den Totalreservaten “Havelufer”, “Wiesen am Templiner Wasser” und “Wald nördlich Kannenburg” die Entwicklung der Pflanzen- und Tiergemeinschaften in einer Abfolge von Lebensräumen trockener bis feuchter Standorte von vegetationsarmen Binnendünen bis hin zu ehemals wirtschaftlich genutztem Wald im Bereich des schwächer maritim beeinflussten Großklimas;

im Totalreservat “Heidefläche nordöstlich der Lindenberge” Schutz der Sukzession unter vorwiegend ziemlich armen, zum Teil mäßig nährstoffhaltigen Standortverhältnissen im Grenzbereich zwischen den beiden Großklimaformen.

§ 2 § 4