Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"
VO-NSG_KLEINE_SCHORFHEIDE§ 7 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe festgelegt:
vegetationsarme Flächen oder Sukzessionsstadien in der Zone 2 sollen durch Beweidung oder Entbuschung offengehalten werden;
die Pflege wertvoller Kleinbiotope, wie beispielsweise Feuchtwiesen, durch einschürige Mahd wird angestrebt;
die Wiedervernässung oder Sicherung des hohen Grundwasserstandes und, falls erforderlich, Entbuschung in wertvollen Feuchtgebieten wie dem Breiten Luch, Wolfsbruch, Fürstenbruch, Leuenbruch, Seechen, Breiten Bruch, am Stübnitzsee oder am ehemaligen Tangersdorfer Forsthaus wird angestrebt;
der Nährstoffentzug durch Abtransport von Pflanzenmaterial, das im Rahmen von Pflegemaßnahmen anfällt, wird angestrebt;
die Ackerflächen sollen soweit möglich extensiviert oder in Grünland umgewandelt werden;
die Einführung einer kleinflächig abschnittsweisen Mahd auf Grünlandflächen wird angestrebt;
zur Bewahrung störungsempfindlicher Lebensgemeinschaften soll der Tourismus unter Nutzung vorhandener Wege und Beobachtungsmöglichkeiten gelenkt werden, wobei die an das Naturschutzgebiet angrenzenden Gemeinden einbezogen werden;
der Abbruch ehemals militärisch genutzter baulicher Anlagen wird angestrebt, soweit sie nicht zu Zwecken des Naturschutzes, wie zum Beispiel als Brutmöglichkeit, Fledermausquartier oder Beobachtungsplattform genutzt und in die Landschaft eingebunden werden können;
der Rückbau der Bootsschuppen am Barsdorfer Haussee und die Anlage eines Gemeinschaftsstegs wird angestrebt.