Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Kleine Schorfheide"

VO-NSG_KLEINE_SCHORFHEIDE

§ 6 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten der §§ 4 und 5 bleiben folgende Handlungen:

die im Sinne des § 11 Abs. 2 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

Grünland auf Niedermoorstandorten als Mähwiese oder als Weide mit maximal 1,5 Großvieheinheiten (GVE) pro Hektar und Jahr oder dem entsprechenden Äquivalent an Wirtschaftsdünger genutzt wird, ohne Gülle, Pflanzenschutzmittel oder chemisch-synthetischen Stickstoff einzusetzen,

Grünland auf Niedermoorstandorten nicht umgebrochen oder neu angesät sowie nicht nach dem 31. März mechanisch bearbeitet oder vor dem 14. Juni gemäht wird, ausgenommen ist eine Nachsaat bei Wildschäden im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde,

die Ackerflächen in der Zone 3 mit höchstens 60 Kilogramm Stickstoff pro Hektar und Jahr im Durchschnitt einer dreijährigen Rotation sowie mit einer einmaligen Frischmistgabe von maximal 300 Dezitonnen pro Hektar innerhalb einer dreijährigen Rotation gedüngt werden,

auf den Flurstücken 46, 48 und 50 der Flur 3 in der Gemarkung Tangersdorf in einer dreijährigen Rotation im jährlichen Wechsel für eine Teilfläche bis zu 3,5 Hektar die Mahd ab 1. Juni zulässig ist,

im Übrigen die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 20 gelten;

die im Sinne des § 11 Abs. 3 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes ordnungsgemäße forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen in den Zonen 2 und 3 mit der Maßgabe, dass

die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 20 bis 22 weiterhin gelten,

in den Altbeständen eine einzelstamm- bis horstweise Nutzung nach Zielstärken erfolgt,

die an der potentiell natürlichen Vegetation orientierte Baumartenzusammensetzung und Struktur auf kräftigen Standorten erhalten und gefördert wird,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden,

ein Totholzanteil von mindestens 3 vom Hundert am Holzvorrat gewährleistet wird und ein ausreichender Altholzanteil entwickelt wird;

die im Sinne des § 11 Abs. 4 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Brandenburgischen Fischereigesetzes ordnungsgemäße fischereiwirtschaftliche Flächennutzung in den Zonen 2 und 3 am Großen Beutelsee, Großen Kuhwallsee, Großen und Kleinen Lankensee, Tangersdorfer See, Tangersdorfer Haussee, Barsdorfer Haussee, Stübnitzsee, an Havel, Templiner Wasser, Schulzenfließ und Punzkuhle mit der Maßgabe, dass

die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 17 und 19 weiterhin gelten,

nur heimische Fischarten zur Entwicklung eines naturnahen Artenspektrums und naturnaher Populationsstärken eingebracht werden dürfen,

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung des Fischotters weitgehend ausgeschlossen ist;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei

an den Ufern der Havel sowie des Großen Röddelin- und des Mahlgastsees in der Zone 3,

am Großen Beutelsee, Tangersdorfer Haussee, Tangersdorfer See, Stübnitzsee und an der Punzkuhle von Stegen in den in Flurkarten dargestellten Bereichen,

am Barsdorfer Haussee, Großen Beutelsee, Großen Kuhwallsee sowie am Großen und Kleinen Lankensee von Booten aus,

am Ufer des Barsdorfer Haussees im Bereich der Halbinsel sowie an der Badestelle entsprechend der Kennzeichnung in der Flurkarte,

am Schulzenfließ im Bereich von 100 Metern fließabwärts ab Eisenbahnbrücke Hammelspring

mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 5 und 17 weiterhin gelten, die Benutzung von Fischereiwegen bleibt unberührt;

für den Bereich der Jagd in der Zone 1:

die Ausübung des Jagdschutzes zur Verfolgung von Wilderei und zur Bekämpfung von Wildseuchen;

Maßnahmen zur Bestandsregulierung von Schalenwild, wenn dies zur Umsetzung des Schutzzweckes nach § 3 oder zur Abwendung von Wildschäden auf angrenzenden land- und forstwirtschaftlichen Flächen notwendig ist, unter der Maßgabe, dass

ba) diese Bestandsregulierung durch jeweils maximal eintägige Gesellschaftsjagden durchgeführt wird,

bb) die Notwendigkeit der Bestandsregulierung sowie die Termine der Gesellschaftsjagden, die Anzahl der an der Jagd beteiligten Jäger und die von der Jagd betroffene Fläche jeweils einvernehmlich mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde abgestimmt ist;

für den Bereich der Jagd in den Zonen 2 und 3:

die Ausübung der Jagd unter der Maßgabe, dass

aa) die Jagd auf Wasservögel nach dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlichen Jagdzeit gestattet ist,

ab) zwischen dem 1. März und dem 30. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz oder von Wegen aus erfolgt,

ac) in der Zone 2 die jährlichen Abschusspläne durch die untere Jagdbehörde im Benehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgesetzt werden,

das Errichten jagdlicher Einrichtungen in landschaftsgerechter Art und Weise,

die Anlage neuer Wildwiesen in Kiefernreinbeständen und von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope;

die Prüfung von Hunden bleibt unzulässig;

das Sammeln von Waldfrüchten und Pilzen in den Zonen 2 und 3 nach dem 1. Juli eines jeden Jahres;

die Benutzung von Luftmatratzen und aufblasbaren Booten im Umkreis bis höchstens hundert Meter um die Badestellen sowie von Ruderbooten und Angelkähnen auf dem Barsdorfer Haussee und dem Großen Beutelsee;

die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer in den Zonen 2 und 3 im bisherigen Umfang und im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Nr. 21 weiterhin gelten. Zuständige Behörde für die Herstellung des Einvernehmens bei der Unterhaltung der im Naturschutzgebiet gelegenen Bundeswasserstraßen in Bezug auf die Bedürfnisse der Landeskultur und der Wasserwirtschaft nach § 4 des Bundeswasserstraßengesetzes ist der Landkreis als zuständige untere Naturschutz- und Wasserbehörde;

die ordnungsgemäße Unterhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen einschließlich der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

die sonstigen bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung aufgrund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von Altlastverdachtsflächen und Maßnahmen der Altlastensanierung im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf der Grundlage der Behandlungsrichtlinie, die von der zuständigen Naturschutzbehörde angeordnet worden sind;

behördliche oder behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen oder Warntafeln dienen;

in der Zone 1 Maßnahmen zur Waldbrandvorsorge (Anlegen von Wundstreifen) im Einvernehmen mit der zuständigen unteren Naturschutzbehörde sowie Maßnahmen der Waldbrandbekämpfung;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die zuständige untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 dieser Verordnung für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Der Genehmigungsvorbehalt nach § 19 Abs. 3 Satz 2 des Landeswaldgesetzes bleibt unberührt.

§ 5 § 7