Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klienitz“

VO-NSG_KLIENITZ

§ 3 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist

die Erhaltung und Entwicklung einer Feuchtwiesenlandschaft der Havelniederung, eines naturnahen Altarmes der Havel mit seiner natürlich eutrophen Wasserqualität, eines anthropogen entstandenen Flachwassersees sowie aufgelassener, in Sukzession befindlicher Torfstiche;

die Erhaltung und Entwicklung

als Lebensraum wild lebender Pflanzengesellschaften, insbesondere von Erlenbrüchen, Feucht- und Nasswiesen, Röhrichtbeständen und Uferpflanzengesellschaften,

als Lebensraum wild lebender Tierarten, insbesondere als Zug-, Rast- und Überwinterungsgebiet für nordische Gänse, als Brut- und Nahrungsgebiet für Wasser-, Wat- und Großvögel sowie als Lebensraum für Amphibien, Reptilien und Säuger;

die Erhaltung und Entwicklung der Lebensräume wild lebender Pflanzenarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützter Arten, beispielsweise verschiedener Orchideenarten, Tannenwedel und verschiedener Seerosenarten;

die Erhaltung und Entwicklung des Gebietes als Lebens- beziehungsweise Rückzugsraum und potenzielles Wiederausbreitungszentrum wild lebender Tierarten, darunter zahlreicher nach § 10 Abs. 2 Nr. 10 und 11 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders und streng geschützter Arten, beispielsweise Große Rohrdommel, Mittel- und Kleinspecht sowie Flussseeschwalbe;

die Erhaltung und Entwicklung des Feuchtgebietes als wesentlicher Teil des Biotopverbundes der Zehdenick-Spandauer Havelniederung;

die Erhaltung der Reste ehemaliger Torfstiche aus wissenschaftlichen Gründen zur Erforschung ihrer Entwicklung nach Aufgabe der wirtschaftlichen Nutzung.

(2) Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung und Entwicklung eines Teils des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung „Zehdenick-Mildenberger Tonstiche“ (§ 7 Absatz 1 Nummer 6 des Bundesnaturschutzgesetzes) mit seinen Vorkommen von

Natürlichen eutrophen Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions oder Hydrocharitions, Flüssen der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitricho-Batrachion, Feuchten Hochstaudenfluren der planaren und montanen bis alpinen Stufe und Mageren Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) als natürlichen Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 4 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Auenwäldern mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) als prioritärem natürlichen Lebensraumtyp im Sinne von § 7 Absatz 1 Nummer 5 des Bundesnaturschutzgesetzes;

Biber (Castor fiber), Fischotter (Lutra lutra), Rotbauchunke (Bombina bombina), Kammmolch (Triturus cristatus), Schlammpeitzger (Misgurnus fossilis), Bitterling (Rhodeus amarus), Schmaler Windelschnecke (Vertigo angustior) und Bauchiger Windelschnecke (Vertigo moulinsiana) als Arten von gemeinschaftlichem Interesse im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 10 des Bundesnaturschutzgesetzes, einschließlich ihrer für Fortpflanzung, Ernährung, Wanderung und Überwinterung wichtigen Lebensräume.

§ 2 § 4