Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Klienitz“

VO-NSG_KLIENITZ

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 202 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Gemeinde: Gemarkung: Flure:

Mildenberg

Mildenberg

5;

Zehdenick

Zehdenick

3, 4, 7, 8.

Eine Kartenskizze ist dieser Verordnung zur Orientierung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten zwei topografischen Karten und zwei Auszüge aus zwei weiteren topografischen Karten auf einem Kartenblatt im Maßstab 1 : 10 000 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten fünf Flurkarten. Zur Orientierung ist dieser Verordnung zusätzlich eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 3 hinterlegt wird.

(3) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann beim Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Oberhavel, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

§ 1 § 3