Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Königsberger See, Kattenstiegsee“

VO-NSG_KOENIGSBERGERSEE_KATTENSTIEGSEE

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 225 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen („Teilfläche 1“ für den Kattenstiegsee und Umgebung und „Teilfläche 2“ für den Königsberger See und Umgebung) in folgenden Fluren:

Landkreis: Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Ostprignitz-Ruppin

Heiligengrabe

Herzsprung

3;

Königsberg

1, 2, 3, 11;

Prignitz

Gumtow

Wutike

3.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 7 aufgeführten Liegenschaftskarten. Darüber hinaus ist dieser Verordnung zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt, die gemäß Absatz 4 hinterlegt wird.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes werden gemäß § 22 Absatz 1 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes eine Zone 1 und eine Zone 2 mit Beschränkungen der Nutzung festgesetzt. Die Grenzen der Zonen 1 und 2 sind in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 4 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 7 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Ostprignitz-Ruppin und Prignitz, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3