Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Königsberger See, Kattenstiegsee“

VO-NSG_KOENIGSBERGERSEE_KATTENSTIEGSEE

§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen

Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:

die am Ufer des Königsberger Sees liegende Orchideenwiese soll durch späte Mahd beziehungsweise Entbuschung offen gehalten werden;

bei der Mahd des Grünlandes sollen keine Rotationsmähwerke eingesetzt werden;

die Flächen an Gewässerufern bis zu einem Abstand von 2 Metern von der oberen Böschungskante gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d sollen durch eine abschnittsweise alternierende Mahd in mehrjährigem Abstand zur Verhinderung der Verbuschung gepflegt werden;

bei der Gewässerunterhaltung soll die Mahd von Gewässer- und Grabenufern möglichst nur in mehrjährigen Abständen und dann abschnittsweise oder einseitig und nach dem 15. September eines jeden Jahres erfolgen und das Mähgut beräumt werden;

das Retentionsvermögen des Königsberger Sees soll verbessert werden. Ein Wasserstand des Sees und in den unmittelbar westlich an den Königsberger See angrenzenden Grabenabschnitten von mindestens 50,6 Meter über Null (DHHN 92) soll im Rahmen eines wasserrechtlichen Verfahrens unter Berücksichtigung der angrenzenden Nutzungen angestrebt werden;

der Entwässerung des an der Westgrenze der Teilfläche 2 des Naturschutzgebietes gelegenen Auenwaldes, des östlich daran angrenzenden Grünlandes und des in Teilfläche 1 des Naturschutzgebietes liegenden Verlandungs- und Durchströmungsmoorkomplexes soll entgegenwirkt werden;

in den Moorbereichen am Ufer des Königsberger Sees und im Moorkomplex nördlich des Kattenstiegsees sollen bei Bedarf Hagerungsschnitte beziehungsweise Schnitte vordringender Schilfpflanzen und Entbuschungen durchgeführt werden;

das in westlicher und nordöstlicher Richtung an den Lellichowsee anschließende Fließgewässer Klempnitz und der daran angrenzende Auenwald sollen renaturiert werden. Anschließende Nadelholzforsten sollen durch Voranbau und Schirmstellung des derzeitigen Bestandes zu naturnahen Laubholzwäldern umgebaut werden.

Einzelnorm

§ 5 § 7