Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Königsberger See, Kattenstiegsee“

VO-NSG_KOENIGSBERGERSEE_KATTENSTIEGSEE

§ 5 Zulässige Handlungen

(1) Ausgenommen von den Verboten des § 4 bleiben folgende Handlungen:

die den in § 5 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes und in § 2 des Brandenburgischen Naturschutzausführungsgesetzes genannten Grundsätzen der guten fachlichen Praxis entsprechende landwirtschaftliche Bodennutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Grünland als Wiese oder Weide mit einer Besatzdichte von maximal 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) pro Hektar im Jahresmittel genutzt wird und § 4 Absatz 2 Nummer 17 gilt,

Grünland in der Zone 2 als Wiese oder Weide genutzt wird. Die Düngung mit Festmist ist zulässig, wobei die jährliche Zufuhr an Pflanzennährstoffen über Düngemittel einschließlich der Exkremente von Weidetieren je Hektar Grünland die Menge nicht überschreitet, die dem Nährstoffäquivalent des Dunganfalls von 1,4 Raufutter verwertenden Großvieheinheiten (RGV) entspricht.

§ 4 Absatz 2 Nummer 23 und 24 gilt, wobei eine umbruchlose Nachsaat zulässig bleibt,

an Gewässerufern bis zu einem Abstand von 2 Metern von der oberen Böschungskante keine Nutzung erfolgt, wovon die Flurstücke 68, 77, 89, 90, 98 bis 103, 105 bis 110, 118, 121, 380, 381, 383, 384, 386 und 388 der Flur 2 in der Gemarkung Königsberg sowie das Flurstück 83 der Flur 3 in der Gemarkung Königsberg ausgenommen sind,

die Mulchmahd und das Walzen unzulässig sind sowie in Bereichen mit Wiesenbrütern das Schleppen von Grünland im Zeitraum vom 1. April bis zur ersten Nutzung eines jeden Jahres unzulässig bleibt,

in der Zone 1 zusätzlich eine Beweidung mit Rindern und Pferden unzulässig ist und eine Mahd erst ab September eines jeden Jahres und unter Schonung der Torfmoosbestände erfolgt;

die dem in § 5 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Ziel entsprechende forstwirtschaftliche Bodennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

in den in § 3 Absatz 2 genannten Auen-Wäldern mit Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) und Fraxinus excelsior (Gewöhnliche Esche) sowie in Erlenbruchwäldern eine Nutzung ausschließlich einzelstamm- bis horstweise erfolgt und die Walderneuerung ausschließlich durch Naturverjüngung und ohne Bodenbearbeitung erfolgt, wobei diese Flächen nur bei Frost befahren werden,

auf den nicht unter § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a genannten Waldflächen nur Arten der potenziell natürlichen Vegetation in lebensraumtypischen Anteilen eingebracht werden dürfen, wobei nur heimische Baumarten unter Ausschluss eingebürgerter Arten zu verwenden sind,

ein Altholzanteil von mindestens 10 Prozent am aktuellen Bestandesvorrat zu sichern ist. Dabei sind, sofern vorhanden, mindestens fünf Stämme je Hektar mit einem Brusthöhendurchmesser von 30 Zentimetern in 1,30 Meter Höhe über dem Stammfuß bis zum Absterben aus der Nutzung zu nehmen und dauerhaft zu markieren; in Jungbeständen ist ein solcher Altholzanteil zu entwickeln,

je Hektar mindestens fünf Stück stehendes Totholz (mehr als 30 Zentimeter Brusthöhendurchmesser in 1,30 Meter über dem Stammfuß und eine Mindesthöhe von 5 Metern) nicht gefällt werden; liegendes Totholz verbleibt im Bestand,

Bäume mit Horsten oder Höhlen nicht gefällt werden dürfen,

§ 4 Absatz 2 Nummer 23 gilt;

die den in § 5 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes genannten Anforderungen in Verbindung mit dem Fischereigesetz für das Land Brandenburg entsprechende fischereiwirtschaftliche Flächennutzung auf den bisher rechtmäßig dafür genutzten Flächen mit der Maßgabe, dass

Fanggeräte und Fangmittel so einzusetzen oder auszustatten sind, dass ein Einschwimmen und eine Gefährdung von Biber, Fischotter und tauchenden Vogelarten wie Haubentaucher und Gänsesäger weitgehend ausgeschlossen ist,

am Lellichowsee Besatzmaßnahmen und die Elektrofischerei nur nach einem einvernehmlich mit der unteren Naturschutzbehörde abgestimmten Hegeplan zulässig sind. Bis zur Vorlage des Hegeplans sind Besatzmaßnahmen und die Elektrofischerei mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck, insbesondere die Bestände des Kammmolches und der Rotbauchunke, nicht beeinträchtigt werden,

sich die Nutzung des „Mittleren Wutiker Torflochs“, das in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten mit Buchstabe „B“ gekennzeichnet ist, auf erforderliche Hegemaßnahmen gemäß § 1 der Fischereiordnung des Landes Brandenburg im Sinne einer Fischbestandskontrolle, -regulierung und -förderung mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde beschränkt; die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird,

ein in mehrjährigen Abständen durchgeführter Schnitt abgestorbener Teile von Schilf- und Röhrichtbeständen am Westufer und am nordöstlichen Ufer des Königsberger Sees zwischen Badeanstalt und Anlage des Angelsportvereins Königsberg und an den Wutiker Torflöchern auf Eis mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde zulässig ist, wobei Bereiche zur Erhaltung von Altschilf von der Mahd auszunehmen sind,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 gilt;

die rechtmäßige Ausübung der Angelfischerei mit der Maßgabe, dass

diese am Lellichowsee nur vom Ufer aus zulässig ist und die Anzahl der gleichzeitig gültigen Angelkarten auf 25 beschränkt ist,

diese an den Wutiker Torflöchern nur an den in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten mit Buchstabe „A“ und „B“ gekennzeichneten Torflöchern und dort nur an den gekennzeichneten Angelbereichen vom Ufer aus zulässig ist,

diese auf dem Königsberger See und auf dem Kattenstiegsee nur vom Boot aus oder nur an den Angel- und Bootsanlegebereichen zulässig ist, die in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten mit einem Symbol gekennzeichnet sind, wobei § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe a und c gilt;

diese auf dem Kattenstiegsee vom Eis aus und auf dem Königsberger See vom Eis aus auf den mit dem Boot befahrbaren Bereichen gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b zulässig ist,

diese im Radius von 50 Metern um Biberburgen und Fischotterbaue unzulässig ist, wobei die Angelfischerei an den in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten gekennzeichneten Angel- und Bootsanlegebereichen zulässig bleibt,

das Befahren von Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften verboten bleibt und am Königsberger See § 5 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe b gilt,

§ 4 Absatz 2 Nummer 19 und 20 gilt;

für den Bereich der Jagd:

die rechtmäßige Ausübung der Jagd mit der Maßgabe, dass aa)

in der Zeit vom 1. März bis zum 15. Juni eines jeden Jahres die Jagd nur vom Ansitz aus erfolgt,

bb)

die Fallenjagd mit Lebendfallen erfolgt und in einem Abstand von bis zu 100 Metern von den Gewässerufern verboten ist,

cc)

keine Baujagd in einem Abstand von bis zu 100 Metern von den Gewässerufern vorgenommen wird,

dd)

in Teilfläche 2 des Naturschutzgebietes die Jagd auf Wasservögel ab dem 15. November eines jeden Jahres bis zum Ende der gesetzlich festgelegten Jagdzeit gestattet ist. Wird der Königsberger See in diesem Zeitraum von Zug- und Rastvögeln als Schlafplatz genutzt, bleibt die Wasservogeljagd im Zeitraum zwischen einer Stunde vor Sonnenuntergang und einer Stunde nach Sonnenaufgang unzulässig,

die Anlage von Kirrungen außerhalb gesetzlich geschützter Biotope und außerhalb der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Lebensraumtypen,

die Errichtung ortsunveränderlicher jagdlicher Einrichtungen zur Ansitzjagd mit Zustimmung der unteren Naturschutzbehörde. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird. Transportable und mobile Ansitzeinrichtungen sind der unteren Naturschutzbehörde vor der Aufstellung anzuzeigen. Die untere Naturschutzbehörde kann in begründeten Einzelfällen das Aufstellen verbieten, wenn es dem Schutzzweck entgegensteht. Die Entscheidung hierüber soll unverzüglich erfolgen.

Im Übrigen bleiben Ablenkfütterungen sowie die Anlage von Ansaatwildwiesen und Wildäckern unzulässig. Jagdrechtliche Regelungen nach § 41 des Jagdgesetzes des Landes Brandenburg bleiben unberührt;

das Befahren des Kattenstiegsees und des Königsberger Sees mit Wasserfahrzeugen mit der Maßgabe, dass

der Kattenstiegsee ausschließlich von durch Muskelkraft betriebenen Booten befahren wird und die über die Gemeinde Heiligengrabe registrierte Anzahl von 30 anliegenden Booten nicht überschritten wird und das Anlegen nur an den Bootsanlegebereichen zulässig bleibt, die in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten mit einem Symbol gekennzeichnet sind,

am Königsberger See ganzjährig zu Verlandungsbereichen, Röhrichten und Schwimmblattgesellschaften ein Mindestabstand von 15 Metern eingehalten wird, wobei das Anlegen an den Bootsanlegebereichen zulässig bleibt, die in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten mit einem Symbol gekennzeichnet sind,

im Westteil des Königsberger Sees entsprechend der Einzeichnung in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten in der Zeit von 1. September jeden Jahres bis 30. April des Folgejahres das Befahren mit Wasserfahrzeugen aller Art verboten bleibt;

das Baden, das Tauchen und das Schnorcheln sowie die Nutzung von Luftmatratzen im Lellichowsee und im Königsberger See nur an den Badestellen, die in den in § 2 Absatz 2 genannten topografischen Karten mit einem Symbol gekennzeichnet sind;

die im Sinne des § 10 des Brandenburgischen Straßengesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege sowie die ordnungsgemäße Unterhaltung sonstiger rechtmäßig bestehender Anlagen, sofern sie nicht unter die Nummer 10 fallen, jeweils im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

die im Sinne des § 39 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 78 des Brandenburgischen Wassergesetzes ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer, soweit sie den in § 3 aufgeführten Schutzgütern nicht entgegensteht. Die Maßnahmen können durch einen abgestimmten Unterhaltungsplan dokumentiert werden;

der Betrieb von Anlagen für die öffentliche Wasserversorgung, von Abwasseranlagen, Messanlagen (Pegel-, Abfluss- und andere Messstellen) und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen. Die Unterhaltung dieser Anlagen bleibt im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde zulässig. Das Einvernehmen über regelmäßig wiederkehrende Unterhaltungsarbeiten kann durch langfristig gültige Vereinbarungen hergestellt werden;

die sonstigen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund behördlicher Einzelfallentscheidung rechtmäßig ausgeübten Nutzungen und Befugnisse in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang;

Maßnahmen zur Untersuchung von altlastverdächtigen Flächen und Verdachtsflächen sowie Maßnahmen der Altlastensanierung und der Sanierung schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundes-Bodenschutzgesetz sowie Maßnahmen der Munitionsräumung im Einvernehmen mit der unteren Naturschutzbehörde;

Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen, die von der zuständigen Naturschutzbehörde zugelassen oder angeordnet worden sind;

behördliche sowie behördlich angeordnete oder zugelassene Beschilderungen, soweit sie auf den Schutzzweck des Gebietes hinweisen oder als hoheitliche Kennzeichnungen, Orts- oder Verkehrshinweise, Wegemarkierungen, touristische Informationen oder Warntafeln dienen. Darüber hinaus sind nichtamtliche Hinweisschilder zum Tourismus im Sinne der Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung zur Aufstellung nichtamtlicher Hinweiszeichen an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Land Brandenburg (Hinweis-Z.Ri) vom 24. Juli 2007 (ABl. S. 1734), die durch die Bekanntmachung vom 1. Oktober 2013 (ABl. S. 2811) geändert worden ist, an Straßen und Wegen freigestellt;

Maßnahmen, die der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dienen. Die untere Naturschutzbehörde ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sie kann nachträglich ergänzende Anordnungen zur Vereinbarkeit mit dem Schutzzweck treffen.

(2) Die in § 4 für das Betreten und Befahren des Naturschutzgebietes enthaltenen Einschränkungen gelten nicht für die Dienstkräfte der Naturschutzbehörden, die zuständigen Naturschutzhelfer und sonstige von den Naturschutzbehörden beauftragte Personen sowie für Dienstkräfte und beauftragte Personen anderer zuständiger Behörden und Einrichtungen, soweit diese in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln. Sie gelten unbeschadet anderer Regelungen weiterhin nicht für Eigentümer zur Durchführung von Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes und der zulässigen Nutzung des Eigentums sowie für das Betreten und Befahren, soweit dies zur Ausübung der nach Absatz 1 zulässigen Handlungen erforderlich ist. Das Gestattungserfordernis nach § 16 Absatz 2 des Waldgesetzes des Landes Brandenburg bleibt unberührt.

(3) Die in Absatz 1 genannten zulässigen Handlungen bleiben von Zulassungserfordernissen, die sich aus anderen fachrechtlichen Vorgaben ergeben, unberührt.

Einzelnorm

§ 4 § 6