Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“

VO-NSG_KOERBAER_TEICH

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 222 Hektar. Es umfasst vier Teilflächen in folgenden Fluren:

Landkreis: Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Teltow-Fläming

Dahme/Mark

Dahme

8;

Ihlow

Bollensdorf

1, 2;

Mehlsdorf

3, 4;

Niederer Fläming

Meinsdorf

10, 11;

Elbe-Elster

Lebusa

Körba

2;

Lebusa

1, 3;

Schönewalde

Freywalde

3;

Knippelsdorf

1, 3;

Schönewalde (S)

4.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebiets mit den Teilgebieten „Park Bärwalde - Bärwalder Busch“ (Teilfläche 1 mit rund 65 Hektar), „Mittelbusch und angrenzende Bereiche“ (Teilfläche 2 mit rund 15 Hektar), „Mehlsdorfer Busch“ (Teilfläche 3 mit rund 28 Hektar) und „Körbaer Teich mit Hundezagel und Moorwälder am Torfgraben“ (Teilfläche 4 mit rund 114 Hektar) ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 30 000 und die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 4 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 7 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie bei den Landkreisen Teltow-Fläming und Elbe-Elster, untere Naturschutzbehörden, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3