Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“
VO-NSG_KOERBAER_TEICH§ 6 Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
Folgende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden als Zielvorgabe benannt:
zur Erhaltung der Teichbodenvegetation ist ein anteiliges Trockenfallen notwendig. Nach mehr als vier aufeinander folgenden Jahren mit hohem Wasserstand bei vollem Pegel soll der Körbaer Teich im Spätsommer so abgelassen werden, dass dabei mindestens ein Drittel der Teichbodenfläche trocken fällt. Das Wiederbespannen soll vor Einsetzen von Bodenfrösten, frühestens jedoch zum 30. November eines jeden Jahres erfolgen. Dabei sind durch das Ablassen gefährdete Fische und Muscheln in den verbleibenden Wasserkörper umzusetzen;
zur Erhaltung der Teichbodenvegetation sollen Röhrichte wasserseitig im Frühsommer gemäht werden. Altbestände sollen nach dem 30. September eines jeden Jahres abschnittsweise gemäht werden. Im Uferbereich aufkommende Gehölze sollen entfernt werden;
zum Schutz der Ufer sollen Sammelstege errichtet werden;
die Insel am Südufer des Körbaer Teichs soll mit einer sie umgebenden, offenen Wasserfläche als Brutgebiet entwickelt werden;
die Stauanlagen im Schweinitzer Fließ sollen saniert und in ihrer Wasserhaltung entsprechend der Erhaltungsziele gesteuert werden. Ziel ist die Verbesserung der Vorflutverhältnisse im oberen Einzugsgebiet des Schweinitzer Fließes;
eine weitere Moorsackung des Moorwaldes soll durch Sohlschwellen im Torfgraben verhindert werden;
die Randstreifen entlang des Schweinitzer Fließes sollen naturnah eingerichtet werden;
bei der Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Nutzflächen
soll die Nutzung des Grünlands mosaikartig erfolgen; Feucht- und Nasswiesen sollen einmal pro Jahr gemäht werden. Der Erstnutzungstermin sollte nicht vor dem 16. Juni eines jeden Jahres liegen,
soll Grünland von innen nach außen gemäht werden,
sollen Flachland-Mähwiesen als zweischürige Wiesen außerhalb des Zeitraums vom 15. Juni bis zum 31. August eines jeden Jahres genutzt werden,
sollen die halboffenen Flächen am Hundezagel in der Gemarkung Lebusa, Flur 3, Flurstücke 194 bis 197, 201 bis 207, 615 und 616 in mehrjährigen Turnus gepflegt werden. Dabei soll das Mähgut entnommen werden;
bei der forstlichen Bewirtschaftung der Wälder sollen
eingebürgerte, gebietsfremde Arten wie die Spätblühende Traubenkirsche entnommen oder zurückgedrängt werden,
innerhalb des Teilgebietes „Park Bärwalde - Bärwalder Busch“ potenzielle Brutbäume holzbewohnender Käferarten, wie Eremit, durch Freistellen vorzugsweise an Bestandsrändern gezielt erhalten und gefördert werden,
Nadelholzreinbestände in naturnahe Mischwälder überführt werden,
gestufte Waldränder entwickelt werden.
Einzelnorm