Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Körbaer Teich und Niederungslandschaft am Schweinitzer Fließ“
VO-NSG_KOERBAER_TEICH§ 7 Befreiungen
Von den Verboten dieser Verordnung kann die zuständige Naturschutzbehörde auf Antrag gemäß § 67 des Bundesnaturschutzgesetzes Befreiung gewähren.
Einzelnorm