Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Küstrinchen“
VO-NSG_KUESTRINCHEN§ 1 Erklärung zum Schutzgebiet
Die in § 2 näher bezeichnete Fläche im Landkreis Uckermark wird als Naturschutzgebiet festgesetzt. Das Naturschutzgebiet trägt die Bezeichnung „Küstrinchen“.