Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Küstrinchen“
VO-NSG_KUESTRINCHEN§ 2 Schutzgegenstand
(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 2 972 Hektar. Es umfasst zwei Teilflächen in folgenden Fluren:
Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:
Lychen
Beenz
1 bis 4;
Lychen
2 bis 9, 25 bis 29;
Rutenberg
5, 6;
Boitzenburger Land
Thomsdorf
3, 9;
Warthe
1, 2.
Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.
(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführte Übersichtskarte im Maßstab 1 : 35 000 dient der räumlichen Einordnung des Naturschutzgebietes. Die in Anlage 2 Nummer 2 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 6 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 3 mit den Blattnummern 1 bis 34 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke wird eine Flurstücksliste gemäß Absatz 4 hinterlegt.
(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit rund 149 Hektar mit besonderen Beschränkungen der landwirtschaftlichen Nutzung festgesetzt. Die Grenze der Zone 1 ist in der in Anlage 2 Nummer 1 genannten Übersichtskarte, den in Anlage 2 Nummer 2 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 6 und den in Anlage 2 Nummer 3 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 34 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet. Als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.
(4) Die Verordnung mit Karten und Flurstücksliste kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Uckermark, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.