Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verordnung über das Naturschutzgebiet „Leitsakgraben“

VO-NSG_LEITSAKGRABEN

§ 2 Schutzgegenstand

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 879 Hektar. Es umfasst Flächen in folgenden Fluren:

Stadt/Gemeinde: Gemarkung: Flur:

Nauen

Börnicke

7;

Nauen

2 bis 5, 8, 37, 38;

Schönwalde-Glien

Grünefeld

1, 5, 6, 8;

Paaren im Glien

1, 4, 11, 13.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in den in Anlage 2 dieser Verordnung aufgeführten Karten mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die in Anlage 2 Nummer 1 aufgeführten topografischen Karten im Maßstab 1 : 10 000 mit den Blattnummern 1 bis 3 ermöglichen die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den in Anlage 2 Nummer 2 mit den Blattnummern 1 bis 13 aufgeführten Liegenschaftskarten. Zur Orientierung über die betroffenen Grundstücke ist eine Flurstücksliste als Anlage 3 beigefügt.

(3) Innerhalb des Naturschutzgebietes ist eine Zone 1 mit rund 12 Hektar mit besonderen Beschränkungen der Grünlandnutzung festgesetzt. Die Zone 1 liegt in der Gemeinde Schönwalde-Glien, Gemarkung Paaren im Glien, Flur 13. Die Grenze der Zone ist in den in Anlage 2 Nummer 1 genannten topografischen Karten mit den Blattnummern 1 bis 3 sowie in den in Anlage 2 Nummer 2 genannten Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 1 bis 13 mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten.

(4) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Havelland, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

Einzelnorm

§ 1 § 3